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Veröffentlicht
15.01.2025
Lesedauer
3 Minuten
 
 

Steuertipps für Zahnarztpraxen

Allgemeine Hinweise für den Praxisalltag

Es muss nicht immer kompliziert sein, sich steuerliche Vorteile zu verschaffen. Oft sind es die kleinen Rädchen, an denen gedreht werden kann. Vieles ist sicher bereits bekannt; wir möchten hier nochmal ein paar greifbare Tipps aufzeigen, die im Rahmen der Praxisführung leicht umzusetzen 
sind.

Steuern
1

Reinigung

Ebenso wie die Aufwendungen für die typische Berufskleidung selbst können auch die Aufwendungen für deren Pflege entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Reinigung in einem Reinigungsgeschäft oder in Höhe der (anteiligen) Kosten für die Reinigung mit der privaten Waschmaschine (z. B. Wasser, Strom, Waschmittel, Absetzung für Abnutzung; AfA) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Eine sachgerechte Schätzung der anteiligen Kosten ist möglich.

2

Berufskleidung

Als typische Arbeits- oder Berufskleidung absetzbar sind nur Kleidungsstücke, denen eine Unterscheidungsfunktion zukommt. Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung gebraucht werden. Zur typischen Berufskleidung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin gehören etwa der weiße Kittel; Hosen hingegen nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen. Die übrige weiße Kleidung stellt grundsätzlich keine typische Berufskleidung dar, denn: Allein die weiße Farbe ist nicht geeignet, Kleidungsstücken den Charakter von Berufskleidung zu verleihen.

Tipp: Wenn der Name der Praxis oder das Praxislogo – deutlich sichtbar – auf die Kleidung gedruckt oder gestickt ist, werden regelmäßig auch Poloshirts oder Pullover als Berufskleidung akzeptiert. Außerdem erkennt das Finanzamt Kleidung eher als typische Berufskleidung an, wenn die Rechnungen aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.

3

Homeoffice

Im Falle eines häuslichen Arbeitszimmers („Büro“), in dem z. B. Verwaltungsarbeiten (Abrechnungen, Patientendokumentationen) am Wochenende erstellt oder kontrolliert werden, ist der Kostenabzug der Höhe nach nur begrenzt möglich, obwohl der Raum an sich regelmäßig Betriebsvermögen darstellt. Bei einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin stellt das Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar.

Bei einer Nutzung des häuslichen Büros kann ab 2023 eine Tagespauschale abgezogen werden, wenn die berufliche Tätigkeit überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit) in der häuslichen 
Wohnung ausgeübt und die Praxis nicht aufgesucht wird (z. B. am Samstag). Die Tagespauschale beträgt 6 EUR pro Kalendertag, höchstens 1.260 EUR im Jahr. Hierdurch sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen.

Tipp: Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Telefon- und Internetkosten sind zusätzlich abziehbar. Hierzu ein Beispiel: Im Erdgeschoss des Hauses hat sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin ein kleines Büro eingerichtet. Bei diesem Büro handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer – und zwar unabhängig davon, ob sich im selben Haus die Notfallpraxis befindet.

4

Geschenke an MItarbeitende

Persönliche Anlässe wie Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes oder eine bestandene Prüfung können Arbeitgeber mit einem Geschenk bis zu einem Wert von 60 EUR brutto würdigen. Es gilt als Sachzuwendung und ist steuer- und  sozialversicherungsfrei. Ein Betriebsausgabenabzug ist immer möglich, solange es sich um übliche Aufmerksamkeiten (z. B. Blumen, Bücher, Parfüm) handelt. Einzelne Mitarbeitende dürfen sogar mehrmals im Jahr, ggf. sogar mehrmals im Monat beschenkt werden. Wer beispielsweise im gleichen Monat heiratet, in dem er Geburtstag hat, darf auch für beide Anlässe – am besten separat – ein Geschenk erhalten. Wichtig ist, dass pro Geschenk die 60-Euro-Grenze nicht überschritten wird, denn ein einzelnes „Gesamtgeschenk“ im Wert von 120 EUR würde zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn zählen.

Tipp 1: Bargeld sollten Arbeitgeber auf keinen Fall verschenken, denn Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Tipp 2: Weiterhin sind seit 01.01.2020 „nachträgliche Kostenerstattungen“ (z. B. Arbeitnehmer geht für 50 EUR 
tanken und erhält nachträglich das Geld aus der Kasse) NICHT mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. 
Bitte händigen Sie nur noch echte Gutscheine aus!

Verfasst von

Prof Bischoff Firmengruender Bischoff und Partner 550

Johannes G. Bischoff
Firmengründer

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