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Veröffentlicht
15.04.2025
Lesedauer
4 Minuten
 
 

Einkommensteuer: Deklaration von Kapitalerträgen

Worauf Sie bei ausländischen Kapitalerträgen und Krypto-Gewinnen achten müssen

Oft werden ausländische Kapitalerträge aus Unwissenheit lückenhaft angegeben – das kann beim Finanzamt zu Ärger führen. Um dem vorzubeugen, möchten wir auf die Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge sowie beim Kryptohandel ausdrücklich hinweisen.

Steuern
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Ausländische Kapitalerträge

Dazu können neben den Kapitalerträgen aus ausländischen Konten, Depots, Kapitalanlagevermögen (Fonds) auch Zinsen aus Privatdarlehen gehören. Bei Kapitalerträgen und Kursgewinnen ausländischer Wertpapiere, die in einem inländischen Depot liegen, wird die Abgeltungssteuer (wie bei inländischen Wertpapieren) unmittelbar vom inländischen Kreditinstitut einbehalten und abgeführt. Werden Wertpapiere allerdings im Ausland verwahrt (z.B. LYNX), müssen die erzielten Erträge und Kursgewinne in der Einkommensteuererklärung explizit angegeben werden (Erklärungspflicht). Ausländische Banken oder Fondsgesellschaften, die ihre Zinsen, Renditen, Dividenden oder andere Kapitalerträge nicht im Inland auszahlen, erheben weder die deutsche Kapitalertragsteuer, noch führen sie diese an das Finanzamt ab. Es ist daher die Pflicht des in Deutschland Steuerpflichtigen diese Kapitalerträge dem Finanzamt selbständig zu melden. Die Erklärungspflicht gilt auch für Erträge aus Investmentfonds, soweit keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird (z. B. bei ausschüttungsgleichen Erträgen ausländischer thesaurierender Investmentfonds). Ausländische Kapitalerträge und Kursgewinne werden (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) grundsätzlich mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % (ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. 

Aus den Unterlagen der ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften ist nicht immer erkennbar, welche die korrekten Besteuerungsgrundlagen sind und welche Beträge dem Finanzamt gegenüber zu erklären sind. Wird z.B. in thesaurierende Fonds investiert, deren Renditen automatisch wieder investiert werden, sind keine Ertragsgutschriften auf dem Konto erkennbar. In diesen Fällen fallen jedoch auch ohne die Auszahlung der Renditen bzw. Gutschriften Kapitalerträge an, die dem Finanzamt erklärt und besteuert werden müssen. 

Tipp: Bitte reichen Sie uns in diesen Fällen möglichst alle bank- oder depotseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen (Ertragsgutschriften, Thesaurierungsbescheinigungen, Depotaufstellungen usw.) ein, damit die korrekten Kapitalerträge für Sie berechnet und in Ihrer Einkommensteuererklärung erfasst werden können. 

Hinweis: Werden (oder wurden) ausländische Kapitalerträge nicht, unvollständig  oder falsch angegeben, kann dies u.U. als Steuerhinterziehung gewertet werden. Stellen Sie fest, dass solche Erträge in bereits abgegebenen Steuererklärungen nicht vollständig sind, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Steuerberater.

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Kryptohandel

Der Gewinn oder Verlust aus dem Handel mit virtuellen Währungen oder sogenannte Kryptowährungen (z.B. Bitcoin oder Ether) muss gegebenenfalls ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Werden Kryptowerte wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches gegen andere Kryptowerte), kann ein solcher Handel sogar eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. 

Sind die Veräußerungsgewinne hingegen nicht gewerblich, sondern im Privatvermögen zu erfassen, sind diese als sonstige Einkünfte (sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte“) zu versteuern, wenn

  • zwischen An - und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
  • die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften gemacht wurden, mehr als 599 Euro (gilt für Veräußerungen bis einschließlich 31.12.2023) bzw. 999 Euro (gilt für Veräußerungen ab 01.01.2024) beträgt.

Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird - z.B. eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung - oder sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. 

Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen erworben und veräußert, sollte ein regelmäßiger und vollständiger Abruf der Transaktionsübersichten erfolgen. Da bei einigen Anbietern die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt ist, ist auf einen rechtzeitigen Abruf zu achten. Werden Steuerreports genutzt, sind außerdem Auszüge der Reporteinstellungen zur Bestimmung der Tatsachen, welche diesen zugrunde liegen (z.B. angesetzte Kurse und genutzte Verbrauchsfolgeverfahren) vorzuhalten. Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann nach Auffassung der Finanzverwaltung der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Beim Handel von Kryptowerten ist für die zutreffende Ermittlung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sicherzustellen, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln und für sich betrachtet nachvollziehen lässt, mindestens also den Klarnamen oder das Kürzel sowie die Zahl der jeweils betroffenen Kryptowerte, den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe sowie die Haltedauer erkennen lassen.

Weitere Informationen zur Behandlung von Kryptowerten sind auch direkt beim Bundesministerium für Finanzen erhältlich.

Verfasst von

Kerstin Löbe
Steuerberaterin, Dipl. Finanzwirtin

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