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Veröffentlicht
27.09.2024
Lesedauer
2 Minuten
 
 

Müssen Sie Ihr Finanzamt über eine Schenkung informieren?

Grundsatz: Ja! Wichtig ist vor allem, dass Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen  Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden.

Praxisabgabe und -verkauf
Steuern
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Anzeigepflicht bei Schenkung/Erbschaft

Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft oder Schenkung erfahren haben (z. B. durch Gutschrift auf Ihrem Konto), schriftlich beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Sie ist auch dann verpflichtend, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keine Steuern zahlen müssen. 

Schenkende als auch Beschenkte sind hierzu gleichermaßen verpflichtet. Die Anzeige durch eine dieser Personen reicht aber aus. 

Hinweis: Das Unterlassen kann strafrechtliche Konsequenzen haben (“Steuerhinterziehung”). 

Das Finanzamt prüft die Anzeige und fordert Sie ggf. zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Fällt auf die angezeigte Erbschaft oder Schenkung keine Steuer an, wird der Betrag intern beim Finanzamt vermerkt. Sie erhalten in solchen Fällen in der Regel keine Rückmeldung.

Ein Beispiel:

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Inhalt der Anzeige

• Vorname und Familienname
• Steuer-ID3
• Beruf und Anschriften des Erblassers / Schenkers und des Erwerbers
• Todestag und Sterbeort des Erblassers / Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
• Gegenstand und Wert des Erwerbs
• Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung)
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (z.B. Tochter, Onkel, Enkel) 
• frühere Zuwendungen des Erblassers / Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung (letzten 10 Jahre)

Die Anzeige ist formlos möglich. Die Länderfinanzverwaltungen stellen aber auch entsprechende Formulare zur Verfügung.

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Ausnahmen

  • Bei „üblichen Gelegenheitsgeschenken“, bspw. Karten für einen Theaterbesuch im Wert von 100 EUR, aber auch „üblichen“ Geschenken zu Geburtstagen, Weihnachten, Abitur, Examen, Hochzeit (des oder der Beschenkten) besteht keine Anzeigepflicht

Tipp: Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater, da es hier keine absoluten Wertgrenzen gibt 

  • Bei gerichtlich oder notariell beurkundeter Schenkung besteht keine Anzeigepflicht.

 

Bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Tel. 0221-9128400 oder per Mail: service@bischoffundpartner.de

 

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