Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach 7g EStG kann eine geplante Investition bereits vor ihrer tatsächlichen Anschaffung steuerlich bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden und führt somit zu einer Gewinnreduzierung.
Begünstigte Wirtschaftsgüter waren bislang solche, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mind. 90 % im Betrieb genutzt werden.
Schädlich ist eine betriebsfremde Nutzung, d.h. Privatnutzung und/oder Verwendung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen.
Nicht schädlich ist die längerfristige Vermietung (mehr als drei Monate) eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut . Anspruchsberechtigt sollen künftig Praxen/Unternehmen mit einer Gewinngrenze von 150.000 Euro sein.
Die begünstigten Investitionskosten sollen von 40 % auf 50 % erhöht werden, d.h. wer Rechner im Wert von 5.000 Euro anschafft, kann 2.500 Euro vorzeitig abschreiben.
Die Änderungen gelten erstmals für IAB und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.