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Steuertermine 2025
Ein vergessener Steuerzahlungstermin kann teuer werden 

Die Einhaltung von Zahlungsfristen für Steuern ist wichtig. Werden diese nämlich nicht eingehalten, erhebt die Finanzkasse automatisch und ohne weitere Mitteilung an Sie einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Steuerschuld. Dieser erhöht sich bei weiterer Zahlungsverzögerung monatlich jeweils um weitere 1%.

Das Finanzamt gewährt bei unbaren Zahlungen, wie Banküberweisungen, eine sogenannte Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Diese Schonfrist ist gemäß § 108 AO gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden. Fällt ihr Ende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sie sich auf den nächstfolgenden Werktag.


Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind.
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