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Neue Pflichtangaben seit dem 01.08.2022
Ende Juni 2022 wurde ein neues Nachweisgesetz verabschiedet, nachdem bereits ab dem 01.08.2022 Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in Arbeitsverträgen mehr Informationen mitteilen und schriftlich aushändigen müssen als bisher. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 2.000 €.
Folgende Informationen gehören zusätzlich zu den bisherigen Pflichtangaben in jeden Arbeitsvertrag mit Tätigkeitsbeginn ab dem 01.08.2022:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses,
- Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,
- Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
- Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers. ACHTUNG: Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. (§ 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.)
Arbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Die bestehenden Verträge müssen nicht grundlegend angepasst werden.
Tipp: Verwenden Sie Vertragsmuster, sollten Sie diese dringend überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Zudem sollten Sie für Ihre Mitarbeiter, die Sie bereits vor dem 01. 08.2022 beschäftigt haben, Standardschreiben mit ergänzenden Hinweisen verfassen.
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