Mindestlohn, Minijob & Co.

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Stand 25.11.2024

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Mindestlohn

Zum 1.1.2025 wird der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben. 

Bitte beachten Sie: Für Minijobber müssen Arbeitgeber mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit maschinell oder manuell aufzeichnen und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wird dies versäumt, kann es bei einer Betriebsprüfung zu Strafzahlungen kommen. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss zudem überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (neu ab 01.01.2025) pro Monat überschritten wird.  Diese orientiert sich künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und ist dynamisch ausgestaltet.

Nicht vergessen: Bestehende Arbeitsverträge anpassen!

Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen.

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Minijob

Zum 1.1.2025 wird der Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem monatlichen Verdienst von 556,00 Euro. Da Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, würde sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1.1.2024 nichts ändern. Bei einem Mindestlohn von voraussichtlich 12,82 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

Solange im Jahr 2025 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 556 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 556 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – nicht übersteigen.

Ein niedrigerer Lohn als der gesetzliche Mindestlohn darf nicht vereinbart werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der allgemeine Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen.

Midijob 

Ab Januar 2025 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 556 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört.

Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, ist das ab 1. Januar 2024 ab 556,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu melden.

Mindestausbildungsvergütung

Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll die berufliche Ausbildung in Deutschland gestärkt werden. Dazu wird bis 2023 unter anderem die Ausbildungsvergütung stufenweise angehoben. Tarifverträge haben dabei nach wie vor Vorrang. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens:


Ausbildungsjahr

1

Ausbildungsjahr

2

Ausbildungsjahr

3

Ausbildungjahr

4

ab 2023

620,00 €

731,60€

837,00

868,00€

ab 2024

649,00€

766,00€

876,00€

909,00€

ab 2025

682,00€

805,00€

921,00€

955,00€

Beachten Sie bitte die weiteren Neuerungen, die fest im BBiG geregelt werden:

  • Haben Auszubildende mehr als 5 Schulstunden an einem Berufsschultag, müssen sie weder vorher noch nachher in den Ausbildungsbetrieb, damit sie Zeit zur Vor- bzw. Nachbereitung des Lernstoffs haben. Diese Regelung betrifft nun alle Altersgruppen (vorher lediglich nur Minderjährige).
  • Betriebliche Lernmittel zahlt der Arbeitgeber.
  • Außerdem werden Auszubildende vor den Abschlussprüfungen einen Tag bezahlt freigestellt.

Mindestlohn gilt hier nicht oder nur eingeschränkt 

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (altersunabhängig) im Rahmen der Berufsausbildung (beachten Sie bitte die Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, die im Rahmen ihrer Schul- oder Hochschulausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen,
  • Praktikanten, die freiwillig ein bis zu dreimonatiges Praktikum zur Berufs- bzw. Studiums-Orientierung durchführen
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • Ehrenamtler.

TIPP: Arbeitszeiterfassung per APP 

Sie wollen die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter schnell und unkompliziert erfassen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine kostenfreie  Zeiterfassungs-App zwar eingestellt. Interessierte Nutzer und  Entwickler können die Zeiterfassungs-App jedoch weiterhin als OpenSource Software nutzen.

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