Digitale Wirtschaftsgüter können schneller abgeschrieben werden
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhard- und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
In seinem Schreiben vom 22.02.2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend zu seinem Schreiben vom 26.02.2021 Folgendes klar: Computerhard- und Software unterliegt auch weiterhin der Regelabschreibung. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt aber keine besondere Form der Abschreibung oder -methode und keine Sofortabschreibung dar.
Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung beginnt
- die Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn abweichend von den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Begriffsbestimmung: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablets, Dockingstations, Desktop-Thin-Clients, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de finden, enthält auch eine genaue Definition der Wirtschaftsgüter, deren Aufzählung den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würde.
Die Abschreibungsregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Positive Nachricht für alle, die in die Digitalisierung Ihrer Praxis investieren möchten. Die Abschreibung von bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern wird rückwirkend zum 01.01.2021 laut BMF Schreiben vom 26.02.2021 (»hier nachzulesen) auf ein Jahr herabgesetzt. Bisher lag die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zwischen drei und fünf Jahren.
Wer also möglichst hohe Praxisausgaben anstrebt, sollte bei der Anschaffung von Soft-/Hardware prüfen, ob es sich im Rahmen dieser Neuregelung um begünstigte digitale Wirtschaftsgüter handelt und die neue einjährige Nutzungsdauer vorgesehen ist.
Was zählt zu den digitalen Wirtschaftsgütern?
Zur Computerhardware werden folgende Geräte gezählt:
- Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer,
- Desktop-Thin-Clients,
- Workstations,
- Dockingstations,
- externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
- externe Netzteile
- sowie Peripheriegeräte wie Drucker, Tastatur, Monitor oder Scanner.
Der Begriff der Software umfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe bzw. zur Datenverarbeitung sowie Anwendungen, die auf den individuellen Nutzer abgestimmt wurden wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Fragen Sie im Zweifel vor dem Kauf bei Ihrem Steuerberater nach, ob es sich um ein begünstigtes Wirtschaftsgut handelt.
Hatten Sie 2022 technische Investitionen in Ihrer Praxis?
Dann prüfen Sie bitte, ob Sie diese Anschaffungen degressiv abschreiben können. Diese Abschreibungsmethode wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wieder eingeführt und umfasst bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Abschreibungsraten für Behandlungsstühle, intraorale Kameras, Cerec oder DVT beispielsweise fallen in den ersten Jahren deutlich höher aus und senken in der Folge den zu versteuernden Praxisgewinn.
Ein Beispiel – Anschaffungskosten i.H.v. 100.000€
Die Tabelle zeigt die lineare und degressive Abschreibung im Vergleich anhand beispielhafter Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 Euro. Bei der degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsraten in den ersten Jahren deutlich höher aus. Ein Übergang zur linearen Abschreibung ist ab dann möglich und sinnvoll, wenn die lineare Abschreibungsrate die degressive übersteigt.
Die degressive Abschreibung für Abnutzung ist sinnvoll, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert einbüßen werden. Dies trifft häufig auch für digitale Technik zu.
Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter!