1.1 Job-Ticket pauschal mit 25% versteuern
Wenn Sie jemanden neu einstellen oder einem Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung geben möchten und gleichzeitig ein Job-Ticket gewähren wollen, so empfehlen wir: Vereinbaren Sie vertraglich diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Der Zuschuss ist dann für Sie als Arbeitgeber steuerfrei, mindert aber den Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale beim Mitarbeiter. Ab 2020 können Job-Tickets, die in Form einer Gehaltsumwandlung, also nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, gewährt werden, begünstigt behandelt werden. Dabei kann die Gehaltsumwandlung (Job-Ticket) entweder mit 25% pauschal versteuert werden ohne Anrechnung auf die Werbungskosten oder mit 15% mit Anrechnung auf den Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter. Die pauschal besteuerten Bezüge müssen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Achtung: Eine verbindliche Regelung im Rahmen der Sozialversicherung gibt es noch nicht.
1.2 Steuerbefreiung für Fahrräder
Die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber ist seit 2019 steuerfrei. Die zunächst bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung wird bis Ende 2030 verlängert. Sie gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Bei der Steuererklärung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale der Steuererklärung.
1.3 Privatnutzung von Elektrofahrzeugen
Es wurde eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs beschlossen. Dies gilt für Fahrzeige, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000€ liegt.
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage wird verlängert(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 EStG-E) für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden und die oben genannten Richtwerte nicht erfüllen. Voraussetzung ist eine normierte stufenweise Mindestreichweite. Das heißt, die Kohlendioxidemission sollte maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite der Fahrzeuge unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mind. 40 (Anschaffung bis 31.12.2021), mind. 60 (Anschaffung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024) bzw. 80 (Anschaffung vom 1.1.2025 bis 31.12.2030) Kilometer betragen.
1.4 Elektronutzfahrzeuge
Zukünftig können Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder im Jahr der Anschaffung(ab 01.01.2020) neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG).
Bei Rückfragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Neuerdings gilt dies auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Die Grundsteuer wird ab 2025 nach einem neuen System berechnet. Im Oktober 2019 hat der Bundestag mit großer Mehrheit die Grundsteuerreform beschlossen. Die jeweilige Höhe legen die Kommunen fest. Die konkrete Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute allerdings noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Das wird noch dauern. Das Bundesverfassungsgericht hatte das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung letztes Jahr für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro überschritten, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag besteht jedoch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Eine ordnungs- und fristgerechte (28.02. des Folgejahres) pauschale Besteuerung löst Sozialversicherungsfreiheit aus. Wird die Frist dagegen nicht eingehalten, fallen Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 40 % an.
Verspätungszuschlage sollen künftig automatisch vom Finanzamt festgesetzt werden können (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO-E). Ob der Zuschlag sachgerecht ist, kann dann nur noch im Einspruchsverfahren geklärt werden. Das kostet zusätzlich Zeit und Geld. Die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen ist also empfehlenswert.
2020 wird der Mindestlohn erneut angehoben. Ab 01.01.2020 steigt die Lohnuntergrenze auf 9,35 € pro Stunde. Erstmals gibt es zudem eine Mindestausbildungsvergütung.
Die neue Einkommensgrenze für Midijobs liegt seit dem 01.Juli 2019 zwischen 450,01€ und 1.300€.
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, sollen künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Für nationale Geldbußen gilt dies ohnehin. Darüber hinaus soll das Betriebsausgabenabzugsverbot auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gelten.
Der Solidaritätszuschlag soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 deutlich zurückgeführt werden. Im ersten Schritt werden rund 90 % der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 SolZG vollständig entlastet. Die Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer in der sogenannten Milderungszone werden ebenfalls, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung, entlastet.
Im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E) sollen die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand erhöht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Konkret heißt dies:
- von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und
- von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden.
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Am 08.08.2019 trat das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft. Die neue Sonderabschreibung i. H. v. insgesamt 28 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in den ersten vier Jahren, kann ausschließlich für neue Wohnungen (keine Ferienwohnungen oder Vermietung mit fremden Wohnzwecken) in Anspruch genommen werden, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten und deren Bauantrag vor dem 01.01.2022 gestellt wird.
Weitere Informationen können Sie »hier in unserem Fachbeitrag "Neuer Anreiz für Investitionen in Betongold" nachlesen.
Ab 01.01.2020 wird der steuerfreie Höchstbetrag für betriebliche Gesundheitsförderung von 500 € auf 600 € für betriebliche Gesundheitsförderung angehoben.(§ 3 Nr. 34 EStG) Zudem wird die Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherungen von bisher 62 € auf 100 € angehoben. (§ 40b Abs. 3 EStG)