Ihr Corona-Maßnahmenpaket

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Situation analysieren und schnell handeln 
Aktuelle Situation

Immer mehr Unternehmen berichten, dass Mitarbeiter fehlen, weil sie entweder unter Quarantäne stehen oder die Betreuung der Kinder nicht mehr sichergestellt ist. Aufträge bleiben aus oder werden storniert. Das heißt, weniger Mitarbeiter werden benötigt und die Umsätze gehen zurück. 

Erfreulicherweise wurden von der Politik viele Maßnahmen angekündigt, um die durch die Corona-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Folgen gering zu halten und ein möglichst schnelles Wieder-in-Gang-kommen nach der Krise zu gewährleisten. 

Sie fragen sich, was kann ich tun?

Zunächst versuchen wir mit Ihnen die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Ihr Unternehmen zu diagnostizieren. Hieraus leiten sich dann für Sie die wichtigsten Sofort-Maßnahmen ab, die wir für Sie in Angriff nehmen und nach Zeiteinheiten abrechnen.

Corona-Maßnahmenpaket

1. Kurzarbeitergeld (KUG)

Verschlechtert sich die Auftragslage Ihres Unternehmens durch ausbleibende Aufträge oder Stornierungen, so sind Ihre Mitarbeiter nicht mehr in vollem Umfang im Unternehmen erforderlich. Dafür ist grundsätzlich ein Ausgleich über das KUG möglich. Das klingt einfach, birgt aber einige bürokratische Herausforderungen und erfordert detaillierte Lohnberechnungen. Von dem Entgeltausfall müssen mindestens 10% Ihrer Mitarbeiter betroffen sein. Darüber hinaus müssen wohl weiterhin vertragliche Vereinbarungen mit den Mitarbeitern bezüglich des KUG getroffen werden (Betriebsvereinbarung). So ohne weiteres kommt man bislang nicht an das Geld. 

Unsere Leistungen:

  • KUG-Antrag
  • Berechnung der KUG Löhne
  • Arbeitsrechtliche Abstimmung (Betriebsvereinbarung)

2. Lohnfortzahlung im Quarantänefall

Befinden sich Ihre Mitarbeiter in Quarantäne, sind Sie als Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet - wie im Krankheitsfall. Die Personalkosten werden aber je nach Bundesland von jeweils anderen Behörden erstattet. Für eigene Ausfälle als Selbstständiger gibt es ähnliche Regelungen. Für Eltern, die Ihre Kinder zu Hause selbst betreuen müssen, gibt es noch keine finale Entschädigungslösung.

Unsere Leistungen:

  • Antrag auf Entschädigung (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) nach §§ 56 und 57 IfSG bei der zuständigen Behörde
  • Konstruktive Lösungen mit Eltern, die ihre Kinder wegen Kindergarten- und Schulschließungen selbst betreuen müssen. 
  • Meldung an die Betriebsunterbrechungsversicherung

3. Steuern

Um Unternehmen in dieser Zeit nicht über Gebühr zu belasten, hat die Bundesregierung Steuerentlastungen angekündigt und will auf Säumniszuschläge und Vollstreckungen verzichten. 

Unsere Leistungen: 

  • Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen für 2020
  • evtl. Stundungsantrag für  nachträgliche Anpassungen der Vorauszahlungen für 2019 
  • evtl. Stundungsantrag für Steuernachzahlungen (z.B. für die ESt-Nachzahlung 2018)
  • evtl. Erstattungsantrag "Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung"

4. Liquiditätssicherung - Finanzierungshilfen

Sie haben neben den Personalkosten noch weitere Kosten, die anfallen, ob das Unternehmen geschlossen ist oder nicht. Diese Fixkosten müssen jeden Monat erbracht werden.

4.1 Berechnung  Ihres Finanzierungsbedarfs

Anhand von konkreten Berechnungen stellen wir fest, ob durch die aktuelle Entwicklung die Kosten Ihres Unternehmens noch abgedeckt sind und falls nicht, wie viel Geld Sie voraussichtlich für jeden Corona-Monat zusätzlich benötigen werden, um die Umsatzausfälle zu kompensieren.

Unsere Leistungen: 

  • Zusendung Fragebogen zur Datenerhebung via E-Mail
  • Berechnung Ihres Finanzbedarfs 

4.2 Erhöhung Ihrer Kontokorrent-Linie und/oder Beantragung von KfW/ERP-Krediten

Decken Ihre Umsätze die fixen Kosten nicht mehr, so rutscht ihr Kontokorrent Woche für Woche stärker ins Minus.

Hier hat die Politik ein Schutzschild für Unternehmen angekündigt:  Kredite (Liquiditätshilfen), etwa über KfW oder ERP, sollen erleichtert werden, damit Sie mit ausreichend Geld ausgestattet durch die Krise kommen.

Bei schlechter Bonität werden zusätzlich Erleichterungen bei den Bürgschaften für Kredite gewährt. Die Ausfallbürgschaft beträgt in der Regel 80%, d.h. die Banken müssen wohl weiterhin die Kreditwürdigkeit der Praxis prüfen, denn sie bleiben mit 20% der Kreditsumme im Obligo.

Unsere Leistungen:

  • Erstellung einer individuellen Finanzierungsanfrage an Ihre Bank mit allen erforderlichen Anlagen
  • Abwicklung mit der Bank

5. Aussetzung von Zahlungen bei Dauerschuldverhältnissen möglich?

Für nahezu jedes Unternehmen bestehen Dauerschuldverhältnisse. Dazu gehören beispielsweise:

  • Büromietverträge 
  • Kreditverträge 
  • Verträge mit Versicherungen, Strom- und Wasserlieferanten, Telekommunikationsdienstleistern

Zahlt das Unternehmen nicht vertragsgemäß, so kann die andere Seite die Leistung verweigern oder grundsätzlich fristlos kündigen.

Aber: Kann das Unternehmen wegen der Corona-Krise nicht zahlen und dies der anderen Seite auch glaubhaft machen, so darf weder die Leistung eingestellt, noch fristlos gekündigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 5 § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie - allerdings  nur in ganz bestimmten Fällen und unter unterschiedlichen Voraussetzungen. 

Informationen dazu finden Sie »hier bzw. direkt unter:

UNSERE LEISTUNG FÜR SIE:

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