Dauerschuldverhältnisse
Jede Praxis und jedes Unternehmen hat Miet-oder Kreditverträge, Verträge mit Versicherungen, Strom- und Wasserlieferanten oder Telekommunikationsdienstleistern (Dauerschuldverhältnisse). Wer seinen monatlichen Zahlungsverplfichtungen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise vorübergehend nicht mehr nachkommen und dies dem Vertragspartner glaubhaft machen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen stunden und muss nicht die sofortige Kündigung fürchten. Dies regelt das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie.
Wann können Zahlungen ausgesetzt werden?
Ein Vermieter kann seinem Mieter (Zahnarztpraxis/Unternehmen) nach Art. 5 § 4 des Corona-Abmilderungsgesetzes frühestens nach dem 30. Juni 2020 kündigen,
- wenn dieser die fällige April-, Mai- und Juni-Miete nicht zahlen kann und
- gegenüber dem Vermieter z.B. durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen glaubhaft machen kann, dass seine Zahhlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise verursacht wurden.
Hinweis: Der Vermieter kann Verzugszinsen verlangen und ggf. sogar Zahlungsklage mit entsprechenden Prozesskosten einreichen.
2.1 Verbraucher (Privatpersonen)
Ein Darlehensgeber muss Zins- und Tilgungszahlungen stunden und kann einen Kredit erst nach dem 30. Juni 2020 kündigen oder Sicherheiten verwerten, wenn
- der Darlehensvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde.
- der Darlehensnehmer ihm die Einnahmenausfälle darlegen und ggf. durch Vorlage entsprechender Unterlagen beweisen kann, dass diese durch die Corona-Pandemie verursacht wurden.
- der Darlehensnehmer dem Darlehnsgeber glaubhaft machen kann, dass die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts oder seiner Unterhaltsberechtigten führt
Ausnahme: Führt die Nichtzahlung beim Darlehensgeber zu einer Härte, müssen die Auswirkungen bei beiden Vertragspartnern gegeneinander abgewägt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich beim Kreditgeber nicht um eine Bank, sondern um eine Privatperson hanelt, die auf Zins- und Tilgungszahlungen zur Deckung des Lebensunterhalts angewiesen ist.
2.2 Zahnarztpraxen/Unternehmen
Für Zahnarztpraxen gibt es noch keine Regelung. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz kann bei Bedarf im Einvernehmen mit anderen Ministerien durch Rechtsverordnung die o.a. Regelung auf Kleinstunternehmen*.
Beispiel: Hat ein Zahnarzt eine private Immobilienfinanzierung für sein Einfamilienhaus bei einer Bank, so kann er sich auf das Gesetz berufen, derzeit aber noch nicht hinsichtlich der Praxisfinanzierung.
Es gilt Artikel 5, § 1 Corona-Abmilderungs-Gesetz. Im Wesentlichen werden Verbrauchern und Kleinstunternehmen* Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2020 (Verlängerungsmöglichkeit besteht), wenn
- der Vertrag wurde vor dem 8. März 2020 geschlossen.
- ein wesentliches Schuldverhältnis vorliegt, durch das ausschließlich (!) lebensnotwendige Leistungen abgedeckt werden, z.B. Pflichtversicherung, Vertrag über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser oder über Telekommunikationsdienste.
- der Schuldner glaubhaft darlegen und ggf. beweisen kann, dass er wegen der Corona-Krise nicht zahlen kann oder dass die Zahlung zu einer Gefährdung seines Lebensunterhalts oder dem seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.
Bei Kleinstunternehmen* gilt dieses Recht auch für die eigentliche nach dem Vertrag geschuldete Leistung (also nicht die Entgeltforderung), z.B. eine Dienstleistung oder ein Kaufgegenstand.
Ausnahme: Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Grundlage des Gläubigers oder sein eigener Lebensunterhalt sowie der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.
* Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Dazu gehören auch Zahnarztpraxen.
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