Einmal im Monat können Sie seit 01.01.2022 Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge im Wert von bis zu 50 € (brutto), zuwenden.
Alle Sachbezüge, wie kostenlose Verpflegung oder Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen, die Sie einem Mitarbeiter zukommen lassen, sind jeden Monat zusammenzurechnen. Überschreiten Sie die 50 € Grenze droht die Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten Werts, also nicht nur des 50 € übersteigenden Teils.
Gutscheine oder Geldkarten, gelten dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Außerdem müssen sie bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Ein Sachbezug ist demnach bei Geldkarten ausgeschlossen, die als Geldersatz im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Darüber hinaus sind Gutscheine/Geldkarten als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu sehen, wenn:
- sie über eine Barauszahlungsfunktion verfügen
- sie über eine eigene IBAN verfügen
- sie für Überweisungen (z.B. Paypal) genutzt werden
- sie für den Erwerb von Devisen verwendet werden können
- sie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Bei Geldleistungen scheidet die Sachbezugsfreigrenze generell aus, diese sind demnach ab dem ersten Euro voll steuerpflichtig!
Gutscheine gelten weiterhin als Sachbezug, wenn eins der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine oder
- das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine ist begrenzt.
Gerade in Bezug auf Online-Händler ist hier äußerste Vorsicht geboten. Werden über eine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern angeboten, wie zB bei Amazon oder eBay, gilt der Gutschein als Barlohn und ist somit steuerpflichtig.
Nutzen Sie zudem wiederaufladbare Gutscheinkarten, beachte Sie die gesetzlichen Regelungen.
Bei Fragen zu Gutscheinen und/oder Sachbezügen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.