Jobrad als
Gehaltsextra

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Welche steuerlichen Vorteile bietet das Dienstfahrrad?

Die Überlassung eines Dienstfahrrades an Mitarbeiter, sei es mit oder ohne Motor, kann sich – neben Gesundheits- und Klimaschutzaspekten – auch steuerlich durchaus rechnen. Im Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte für die Anschaffung genauer.

Kauf oder Leasing?

Beträgt der Anschaffungspreis nicht mehr als 800 € netto, kann dieser sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut). Liegt der Preis über dieser Grenze, muss das Rad in das Anlageverzeichnis aufgenommen und über sieben Jahre abgeschrieben werden. Sämtliche mit dem Rad zusammenhängenden Aufwendungen sind Betriebsausgaben, z.B. Versicherung, Reparaturen, Inspektion.

Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach dem Wachstumschancengesetz eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (sofern nach dem 31.12.2023 geschehen) in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Hier hilft Ihnen gern Ihr Steuerberater.

Zahlreiche Anbieter haben sich mittlerweile auf Leasingmodelle spezialisiert – als Praxis- bzw. Unternehmensinhaber müssen Sie E-Bikes also nicht unbedingt selbst anschaffen. In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich als Leasingnehmer auftritt. Regelmäßig ist der Leasinganbieter steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer des Rads anzusehen, d. h. die Leasinggebühren und sämtliche weiteren Kosten stellen laufende Betriebsausgaben dar. Bei geleasten E-Bikes ist der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer am Leasingende eine beliebte Variante. Dabei ist zu prüfen, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.

Tipp: Ob beim Kauf des Rades durch den Mitarbeiter am Leasingende steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht, ist anhand eines Vergleichs des Kaufpreises mit 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu ermitteln.

Gehaltsextra oder -umwandlung bzw. "eigenes" Dienstrad

Im Vorfeld sollten Sie sich zudem die Frage stellen, ob Sie das Jobrad Ihren Mitarbeitern als Gehaltsextra, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, oder im Rahmen einer Gehaltsumwandung überlassen. Dieser Faktor entscheidet darüber, ob und wie der Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern ist.

ACHTUNG: Die Finanzämter legen die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr streng aus. Steuerbegünstigt sind nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers, nicht aber Leistungen, für die der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers im Gegenzug abgesenkt wird. Lassen Sie sich dazu sicherheitshalber im Vorfeld beraten.

Sofern das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ eingehalten wird und es sich verkehrsrechtlich um Fahrräder handelt, können Sie einem Mitarbeiter auch mehrere betriebliche Fahrräder steuerfrei überlassen. Denn die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Steuerbefreiung nicht auf die Überlassung eines einzigen Fahrrads beschränkt ist.

Sonderfall "eigenes" Dienstrad 

Wird das E-Bike zu mindestens 10 % für betriebliche Fahrten genutzt (z.B. Fahrten zur Praxis/ zum Unternehmen, zu Patienten/Kunden, zum Steuerberater etc.), kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet und sämtliche Aufwendungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist, durch den Praxis- bzw. Unternehmensinhaber bleibt bis zum 31.12.2030 bei der Besteuerung außer Ansatz.

Wie schnell darf es sein?

Beim Fahrrad selbst dürfte das wichtigste Kriterium die Geschwindigkeit sein:

  • bei Geschwindigkeiten bis 25 km/h gelten E-Bikes verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)
  • bei Geschwindigkeiten über 25 km/h gelten E-Bikes verkehrsrechtlich als Kfz (Kennzeichen- und Versicherungspflicht)

Je nachdem, für welche dieser beiden Varianten Sie sich entscheiden, schlägt das auch auf die (Lohn-)Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge durch.

Bis 25 km/h unterwegs

Variante "Gehaltsextra"

Wird das E-Bike einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen, ist diese Überlassung bis zum 31.12.2030 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Voraussetzung ist, dass

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Variante "Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung"

Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung, ist als geldwerter Vorteil grundsätzlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen. Wird das Rad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen, wird als Sachlohn ab dem 01.01.2020 nur 1 % des auf volle hundert Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt.

Schneller als 25 km/h?

Wer schneller unterwegs sein möchte und sich daher für ein E-Bike entscheidet, das verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft wird, muss sich auf andere steuerliche Auswirkungen einstellen. Hier wird der geldwerte Vorteil entsprechend den Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung ermittelt, d.h. für die private Nutzung wird die 1-%-Regelung angewendet. Wird das E-Bike erstmals zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 in Betrieb genommen, gelten die Sonderregelungen, die der Gesetzgeber auch für als Dienstwagen genutzte Elektrofahrzeuge geschaffen hat. Auch hier ist seit dem 01.01.2020 nur ¼ der Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Überlassung von E-Bikes, die als Kfz gelten, ist darüber hinaus sozialversicherungspflichtig. Hinzu kommt allerdings ein Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Überlassung von E-Bikes, die als Kfz gelten, ist immer sozialversicherungspflichtig.

Vorsicht: Umsatzsteuerliche Behandlung weicht ab

Praxisinhaber und Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, dürfen die Umsatzsteuer nicht vergessen. Bei unentgeltlicher Überlassung eines Rads nimmt die Finanzverwaltung einen „tauschähnlichen Vorgang“ an (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Im Fall der Gehaltsumwandlung liegt eine Entgeltzahlung vor (Barlohnherabsetzung). In beiden Fällen ist als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten, unverbindlichen Preisempfehlung zu berücksichtigen.

Ein Beispiel

Dr. Mundt, der kein Kleinunternehmer ist, stellt seiner ZFA im Jahr 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Elektro-Fahrrad zur Verfügung, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz gilt und auch privat genutzt werden darf. Das zur Verfügung gestellte Fahrrad hat eine unverbindliche Preisempfehlung von 3.200 € zuzüglich 608 € Umsatzsteuer. Steuerlich gestaltet sich der Fall folgendermaßen:

Lohnsteuer: Die Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.

Umsatzsteuer: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Bemessungsgrundlage:
1 % x 3.800 € (3.200 € + 608 € = 3.808 € , danach Abrundung auf volle 100 €) = 38 € x 100/119 = 31,93 €, d.h. die Umsatzsteuer von 19 % = 6,07 € (Differenz 38 € zu 31,93 €)

Dieser Betrag i.H.v. 6,07 € ist monatlich an das Finanzamt abzuführen. Dr. Mundt kann die aus der Anschaffung des Elektro-Fahrrads in Rechnung gestellte Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Tipp: Beträgt der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 €, ist keine Umsatzbesteuerung erforderlich (Abschn. 15.24 Abs. 3 Sätze 5 und 6 UStAE).
Im Gegenzug kann der Praxisinhaber den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend machen. Insoweit ergibt sich häufig sogar ein Vorsteuerüberhang.

Akku leer?

Möglicherweise ist das Gebäude, in dem sich Ihre Praxis bzw. Ihr Unternehmen befindet, schon mit der erforderlichen Ladeinfrastruktur ausgestattet. In diesem Fall ist auch das Aufladen des E-Bikes, genau wie das Laden von E-Autos bis zum 31.12.2030 steuerfrei möglich. Steuervorteile winken auch, wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung überlassen oder den Kauf und die Nutzung einer Ladevorrichtung bezuschussen.

Interview: "Statt Jubiläums-Städtereise gab es E-Bikes für Alle"  

Wir haben mit »Dr. med. dent. Frank Karapetow gesprochen, der anlässlich seines 30-jährigen Praxisjubiläums seinem gesamten Team E-Bikes als Jobräder zur Verfügung gestellt hat.

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