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Fortbildungskosten sind Betriebsausgaben

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, sich beruflich fortzubilden und dadurch Ihre Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen, können Sie den Fiskus an Ihren Kosten beteiligen. Neben der Vermittlung fachlicher und praktischer Fähigkeiten umfasst zahnärztliche Fortbildung zum Beispiel auch die Vermittlung kommunikativer und sozialer Kompetenzen, die sich auf Patientenführung und Praxismanagement beziehen. Ihre eigenen Fortbildungskosten und berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen, die Sie als Arbeitgeber für Ihre Mitarbeiter übernehmen, können Sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.


Typische Fortbildungskosten sind zum Beispiel Lehrgangs-, Studien-, Teilnehmer- und Prüfungsgebühren, damit zusammenhängende Reisekosten, Ausgaben für Fachliteratur und beruflich veranlasste Promotionskosten. Auch Kosten der Verpflegung sind nach steuerlichen Vorschriften begrenzt abzugsfähig.


Beispiel 1: Dr. Dent möchte mehr über keramische Frontzahnveneers erfahren. Um zeitlich flexibel zu sein, möchte er selbst lieber nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen und bestellt sich daher für 140 Euro eine DVD mit einer Laufzeit von gut zwei Stunden. Die Kosten sind abziehbare Betriebsausgaben.


Beispiel 2: Dr. Dent möchte seine Praxis auf die Trends der Zukunft vorbereiten. Er nimmt an einem vierstündigen Seminar zum Thema Praxismanagement teil, das in Berlin stattfindet. Auch in diesem Fall sind die Seminargebühr und seine Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar.


Abwandlung: Das Seminar findet an einem Freitag in Wien statt und dauert acht Stunden. Dr. Dent nutzt die Gelegenheit und lässt sich von seiner Frau begleiten, um noch bis Sonntagmorgen in Wien zu bleiben. In diesem Fall sind seine Ausgaben sowohl beruflich als auch privat veranlasst. Er kann sie dennoch - zumindest anteilig - von der Steuer absetzen. Sie können nämlich grundsätzlich in abziehbare Betriebsausgaben und nichtabziehbare Ausgaben für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Maßgeblich sind hierfür die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile der Reise feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.


Tipp: Da das Finanzamt vor allem bei mehrtägigen Kongressen oder Seminaren an touristisch attraktiven Orten meist eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung wittert, sollte das Seminarprogramm in diesen Fällen möglichst einen ganzen Tag (zumindest aber sechs bis sieben Unterrichtsstunden) umfassen und der Teilnehmerkreis selbstverständlich auf Ihre Berufsgruppe zugeschnitten sein. Sammeln Sie immer sämtliche Unterlagen zu Ihren Fortbildungen, um den beruflichen Umfang im Zweifel belegen zu können (z.B. auch die Tagesordnung aus dem Prospekt).


Beispiel 3: Eine ZFA, die in der Praxis von Dr. Dent auch die PZR durchführt, soll an einem Kurs teilnehmen, der sie auf den aktuellen Stand der modernen Parodontologie bringen soll. Der fünfstündige Kurs findet an einem Mittwochnachmittag statt und kostet 250 Euro, die Dr. Dent übernimmt. Außerdem erstattet er seiner ZFA die Fahrtkosten. Diese Fort- oder Weiterbildungsleistung liegt im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ein wichtiges Indiz dafür ist übrigens, wenn die Kursteilnahme auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Die Kostenübernahme führt bei der Arbeitnehmerin von Dr. Dent nicht zu Arbeitslohn. Die 250 Euro und die Fahrtkosten mindern als Betriebsausgaben den Praxisgewinn von Dr. Dent.


Beispiel 4: Die ZFA kommt ursprünglich aus dem osteuropäischen Raum und lebt schon eine Weile in Deutschland. Dr. Dent stellt aber vor allem im Umgang mit Patienten fest, dass sie oft nicht auf Anhieb verstanden wird, weil ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen. Er will ihr daher einen Deutschkurs finanzieren.


Seine Ausgaben sind als Betriebsausgaben abziehbar und führen bei der ZFA nicht zu Arbeitslohn. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ordnet der Fiskus Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache nämlich dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

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