Die Zahl der Zahnärzte und Zahnärztinnen, die ihre Tätigkeit lieber im Angestelltenverhältnis als in niedergelassener Praxis ausüben, steigt. Außerdem sind mittlerweile ein Großteil aller Zahnmedizin-Absolventen Frauen, die meist mit anderen Vorstellungen in die Selbstständigkeit starten als ihre männlichen Kollegen. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) auf Zeit und die MVZ-GmbH sind Modelle, die zahlreiche Vorteile für Abgeber und Nachfolger bieten.
Wer sich noch nicht vollständig aus dem Berufsleben zurückziehen möchte (oder aus finanziellen Gründen kann), sollte ein anderes Modell in Betracht ziehen: die BAG auf Zeit. Sie kann wirtschaftlich sinnvoll sein und berücksichtigt zudem die Interessenlage des Abgebenden und eines jüngeren Berufsträgers. Denn viele junge Zahnärzte und noch mehr Zahnärztinnen verschieben einen Einstieg in die Selbstständigkeit und möchten nach Abschluss ihrer Assistenzzeit lieber angestellt arbeiten. Im Vorfeld einer BAG-Gründung können sie das zunächst auch weiterhin tun. Wenn die Chemie passt und die Vorstellungen über die Berufsausübung übereinstimmen, wird eine BAG gegründet. Der Abgeber bringt seine Praxis dabei steuerneutral als Einlage in die BAG ein. Die Kollegin oder der Kollege legt im Gegenzug Geld in die BAG ein, das für Investitionen in die Praxisausstattung verwendet wird. Später überträgt er bzw. sie den Anteil auf den Kollegen oder die Kollegin. Hinsichtlich des steuerlichen Konzepts, des Einbringungs- und des Gesellschaftsvertrags muss ein solches Konstrukt natürlich rechtlich und steuerrechtlich professionell begleitet werden.
Vorteile für Abgeber
Vorteile für Übernehmer
Schließlich ist auch denkbar, dass sich niemand findet, der eine bestehende Praxis zu angemessenen Konditionen übernehmen will, und auch eine BAG-Gründung sich nicht realisieren lässt. Insbesondere Zahnärzte mit Wachstumsambitionen können in diesem Fall noch die Überführung der eigenen Praxis in eine MVZ GmbH in Erwägung ziehen, in der sie als Gesellschafter beteiligt sind. Denn hier können unbegrenzt viele Zahnärzte angestellt werden. Als Trägergesellschaft kommen eine bestehende oder eine neu zu gründende GmbH oder eine BAG (GbR oder Partnerschaft) in Betracht. Unabhängig davon, ob eine Neugründung angestrebt wird oder eine bestehende Praxis umstrukturiert werden soll, ist hierbei eine Reihe steuerlicher, rechtlicher und (betriebs)wirtschaftlicher Aspekte zu beachten. Eine professionelle Beratung ist unabdingbar, um die Gestaltungsoptionen beleuchten zu lassen und sich gegebenenfalls bei der Abwicklung von Gründungsformalien und der Ausarbeitung von Anstellungsverträgen unterstützen zu lassen.
Dann melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
14.04.2025: Petra Soboll, Gründungsberaterin bei Prof. Dr. Bischoff & Partner erklärt im Blitzinterview, was es mit dem Konstrukt Praxisbörse auf sich...
15.03.2024: Die gesellschaftsrechtliche Aufnahme eines weiteren Zahnarztes oder einer Zahnärztin in einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG...
12.02.2024: Wenn sich angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte mehr Verantwortung und mehr Einkommen wünschen, streben sie meist in die...
Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren und unseren Datenverkehr zu analysieren. Sie stimmen unseren Cookies zu, wenn Sie unsere Website weiterhin nutzen.