Einnahmen aus einem Prophylaxe-Shop (kurz: Prophy-Shop) zählen nicht zu den freiberuflichen Einkünften, sondern werden als gewerbliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb eingestuft, da es sich um den typischen "Handel" mit Waren handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte in den Praxisräumen und durch das zahnärztliche Personal erfolgt.
Bei einer BAG führt die sog. Infektions- oder Abfärbetheorie dazu, dass sämtliche Einkünfte der BAG als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind – auch die aus der zahnärztlichen Tätigkeit! Grundsätzlich unterliegen damit die gesamten Einkünfte der BAG der Gewerbesteuer.
Die Abfärbewirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Prophy-Shop für sich betrachtet zu einem Gewinn oder Verlust führt oder ob die BAG insgesamt einen Gewinn oder Verlust erzielt. Ausnahmen von der Abfärbung:
Geringfügigkeit: Die Abfärbewirkung tritt nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse aus dem Prophy-Shop eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Jahr nicht übersteigen.
Beispiel: Bei 800.000 EUR Nettoumsatz der BAG sind 24.000 EUR Nettoumsatz aus
dem Prophy-Shop „unschädlich“
Ausgliederungsmodell: Die Abfärbung kann durch die Gründung einer weiteren Personengesellschaft (z. B. Prophy-Shop GbR) vermieden werden, an der die BAG-Gesellschafter ebenfalls beteiligt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter an beiden Gesellschaften im gleichen Verhältnis beteiligt sind.
WICHTIG: Voraussetzung für die Anerkennung dieses Modells durch die Finanzverwaltung ist allerdings, dass die beiden Gesellschaften – Praxis (BAG) und Prophy-Shop GbR - nach außen erkennbar sind.
Es müssen also Gesellschaftsverträge sowie ein eigener Außenauftritt (beispielsweise Shop-Schild, eigenes Briefpapier, eigenes Konto usw.) vorhanden sein.
Prophy-Shop wird nur durch einen BAG-Gesellschafter betrieben.
Bei einer BAG kommt es auch dann nicht zur Abfärbung der gemeinschaftlichen Einkünfte, wenn ein Gesellschafter gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich erzielt („Sonderbetriebsvermögen“).
Die Einnahmen aus dem Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte sind nur umsatzsteuerpflichtig, wenn sie – zusammen mit weiteren Umsätzen – gesetzlich festgelegte Grenzen (sog. „Kleinunternehmerregelung“) überschreiten:
Bei der Berechnung der Umsatzgrenzen müssen auch weitere Umsätze (so z. B. auch Umsätze aus dem Eigenlabor oder aus Bleaching) mit berücksichtigt werden; ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind aber die Umsätze aus der heilberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit und z.B. aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt dazu, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings hat dies auch zur Konsequenz, dass die Umsatzsteuer aus den Einkaufsrechnungen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann
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