Einkünfte aus einem Prophylaxe-Shop (kurz: Prophy-Shop) gehören nicht zu den freiberuflichen Einkünften, sondern stellen solche aus einem Gewerbebetrieb dar (typischer „Handel“ von Waren). Dies gilt unabhängig davon, dass der Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte in den Praxisräumlichkeiten und durch das zahnärztliche Personal erfolgt.
Bei einer Einzelpraxis gilt die sog. Trennungstheorie, nach der ein Einzelpraxisinhaber nebeneinander Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit erzielen kann. Beide Einkunftsarten sind grds. getrennt zu ermitteln und zu versteuern.
Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus dem Prophy-Shop – anders als die aus der zahnärztlichen Tätigkeit – zusätzlich der Gewerbesteuer. Bei einem jährlichen Gewinn von nicht mehr als 24.500 Euro (Gewerbesteuerfreibetrag) wird allerdings keine Gewerbesteuer erhoben.
Der Verkauf von Mundhygiene- und Mundpflegeprodukten in der Praxis sollte von der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit getrennt werden – sowohl in steuerlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Was heißt das konkret?
Tipp: Häufig wird aus Gründen der deutlicheren Trennung empfohlen, den Prophy-Shop vom Ehegatten betreiben zu lassen. Notwendig ist dies aber nicht, wenn die vorstehenden Grundsätze beachtet werden.
Die Einnahmen aus dem Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte sind nur umsatzsteuerpflichtig, wenn sie -zusammen mit weiteren Umsätzen – gesetzlich festgelegte Grenzen (sog. „Kleinunternehmerregelung“) überschreiten:
Bei der Berechnung der Umsatzgrenzen müssen auch weitere Umsätze (so z.B. auch Umsätze aus dem Eigenlabor oder aus Bleaching) mit berücksichtigt werden; ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind aber die Umsätze aus der
heilberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt dazu, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings hat dies auch zur Konsequenz, dass die Umsatzsteuer aus den Einkaufsrechnungen nicht als Vorsteuer
geltend gemacht werden kann.
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