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Veröffentlicht
15.03.2025
Lesedauer
2 Minuten
 
 

Der Prophylaxe-Shop in der Einzelpraxis

Tipps zur steuerlichen Gestaltung

Einkünfte aus einem Prophylaxe-Shop (kurz: Prophy-Shop) gehören nicht zu den freiberuflichen Einkünften, sondern stellen solche aus einem  Gewerbebetrieb dar (typischer „Handel“ von Waren). Dies gilt unabhängig davon, dass der Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte in den Praxisräumlichkeiten und durch das zahnärztliche Personal erfolgt.

Praxiseinnahmen
Steuern
1

Trennungstheorie

Bei einer Einzelpraxis gilt die sog. Trennungstheorie, nach der ein Einzelpraxisinhaber nebeneinander Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit erzielen kann. Beide Einkunftsarten sind grds. getrennt zu ermitteln und zu versteuern.

Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus dem Prophy-Shop – anders als die aus der zahnärztlichen Tätigkeit – zusätzlich der Gewerbesteuer. Bei einem jährlichen Gewinn von nicht mehr als 24.500 Euro (Gewerbesteuerfreibetrag) wird allerdings keine Gewerbesteuer erhoben.

Der Verkauf von Mundhygiene- und Mundpflegeprodukten in der Praxis sollte von der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit getrennt werden – sowohl in steuerlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Was heißt das konkret?

2

Die Buchhaltung für den Prophy-Shop sollte getrennt von der für die Zahnarztpraxis geführt werden.

  • Eine separate Kasse mit eigenem Kassenbuch ist erforderlich.
  • Für den Prophy-Shop sollte es ein eigenes Bankkonto geben.
  • Rechnungen und Schriftverkehr sind auf eigenem Prophy-Shop-Briefpapier zu erstellen.
  • Das Warenlager des Prophy-Shops ist vom Materiallager der Praxis getrennt zu führen.
  • Gegenstände und Möbel des Prophy-Shops sind getrennt vom Betriebsvermögen der Praxis aufzuzeichnen.
  • Nutzt der Prophy-Shop Einrichtungsgegenstände, Räume oder Personal der Praxis, so darf sich die Praxis die entstandenen Aufwendungen ersetzen lassen, damit aber keinen Gewinn erzielen. Auf keinen Fall darf die Praxis  Rechnungen an den Prophy-Shop über die Nutzung bzw. Vermietung von Räumen schreiben.

Tipp: Häufig wird aus Gründen der deutlicheren Trennung empfohlen, den Prophy-Shop vom Ehegatten betreiben zu lassen. Notwendig ist dies aber nicht, wenn die vorstehenden Grundsätze beachtet werden.

3

Umsatzsteuerpflichtig

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Mundhygiene- und Mundpflegeprodukte sind nur umsatzsteuerpflichtig, wenn sie -zusammen mit weiteren Umsätzen – gesetzlich festgelegte Grenzen (sog. „Kleinunternehmerregelung“) überschreiten:

  • Umsatz im vorangegangenen Jahr bis 22.000 Euro,
  • geschätzter Umsatz im laufenden Jahr bis 50.000 Euro

Bei der Berechnung der Umsatzgrenzen müssen auch weitere Umsätze (so z.B. auch Umsätze aus dem Eigenlabor oder aus Bleaching) mit berücksichtigt werden; ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind aber die Umsätze aus der 
heilberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt dazu, dass die Verkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings hat dies auch zur Konsequenz, dass die Umsatzsteuer aus den Einkaufsrechnungen nicht als Vorsteuer 
geltend gemacht werden kann.

 

Bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Tel. 0221-9128400 oder per Mail: service@bischoffundpartner.de

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