Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland in der Lage sein, E-Rechnungen von ihren Geschäftspartnern bzw. Lieferanten (B2B = Business to Business) zu empfangen, weiterzubearbeiten und auf dem Eingangsweg zu archivieren. Das gilt auch für eine Arztpraxis bzw. Zahnarztpraxis!
Sinn und Zweck des Ganzen ist es, den Umsatzsteuerbetrug in der EU zu bekämpfen sowie den Rechnungsprozess zu optimieren und zu digitalisieren (gemäß Wachstumschancengesetz, Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU). Dies gilt auch für Praxisinhabende. Ab dem 1.1.2025 müssen auch alle die E-Rechnungen ihres Depots, Labors, Energieversorgers, Softwareherstellers, Steuerberaters etc. akzeptieren und verarbeiten können.
Diese E-Rechnungen kommen entweder direkt in ein spezielles Mail-Postfach oder stehen zum Abruf in einem Rechnungsportal bereit.
Rechnungen müssen maschinell lesbar sein und elektronisch weiterverarbeitet werden können. Anders ausgedrückt, sie haben ein strukturiertes elektronisches Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Aktuell trifft dies auf Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung (Datev) zu.
WICHTIG: Ein PDF ist keine E-Rechnung, sondern gilt als Papierrechnung, die z.B. per E-Mail elektronisch versendet wird. Ihr fehlt das erforderliche strukturierte elektronische Format, um eine E-Rechnung zu sein.
NOCH WICHTIGER: Praxen sind verpflichtet, E-Rechnungen von Lieferanten und Geschäftspartnern gemäß EN 16931 zu empfangen. Nur E-Rechnungen, die in diesem Format von Ihnen gespeichert werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Ob und wie nachträgliche Korrekturen von Rechnungen gehandhabt werden sollen, ist noch offen.
Da niemand um die Anpassung des eigenen Rechnungswesens an die E-Rechnung wirklich herumkommen wird, lohnt es sich, die mittel- und langfristigen Vorteile zu betrachten:
Ab 2027 müssen E-Rechnungen an Geschäftspartner oder Lieferanten auch versendet werden, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im Jahr 2026 höher als 800.000 Euro ist. Liegt der Gesamtumsatz in 2026 unter 800.000 Euro, greift diese Pflicht erst ab dem 1.1.2028.
Für den Versand von E-Rechnungen gelten von 2025 bis 2027 Übergangsregelungen:
Ob und wie sich die Versandpflicht ab dem 1.1.2028 für Zahnarzt- und Arztpraxen gestaltet, wird aktuell in der Politik diskutiert (Stand: September 2024).
Erhält die Praxis bereits jetzt viele RG elektronisch, wäre es sinnvoll, Bearbeitung, Freigabe und Bezahlung auch elektronisch durchzuführen.
Das vereinfacht und beschleunigt den Rechnungsprozess in der Praxis. Es spart dem Behandelnden und dem Team viel Arbeitszeit.
Ohne Unternehmen online müssen die E-Rechnungen selbst gesetzeskonform abgespeichert werden und die E-Rechnungen in Portalen abgerufen werden.
Das ist umständlich, fehleranfällig und zeitaufwändig. Unternehmen online könnte da in der Summe auch günstiger sein. Eine Prüfung bei dieser Gelegenheit lohnt sich!
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