Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen der Arbeitnehmenden oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden.
Durch eine „zeitnahe“ Pauschalierung wird zudem eine Zurechnung zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt verhindert. Zum 28.02.2025 endet die Frist für die pauschale Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in 2024, welche den Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer übersteigen.
Erfolgt die pauschale Besteuerung nicht bis zum 28.02.2025 – genau genommen spätestens mit der Lohnsteueranmeldung 02/2024 – entfällt die Sozialversicherung-Freiheit für die 110 EUR übersteigenden Summen, was zu einer Mehrbelastung von 40 Prozent Sozialversicherungs-Abgaben für den Arbeitgeber führt.
Daher sollten Sie sicherstellen, dass „teure“ Betriebsveranstaltungen aus 2024 pünktlich erfasst werden und Ihrer Lohnbuchhaltung die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zukommen lassen.
Hinweis: Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen setzt – anders als der Freibetrag – nicht voraus, dass diese allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Der BFH hat daher jüngst entschieden, dass auch Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitenden zugänglich sind, mit 25 Prozent pauschal versteuert werden können (Urteil v. 27.03.2024 - VI R 5/22: Vorstandsebene, Führungsebene).