Überbrückungshilfe III plus

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Rückzahlung von Soforthilfen prüfen

Die Voraussetzungen für die Soforthilfe, zB in NRW, haben sich in den vergangenen Monaten leider mehrfach geändert. Es sollte daher jetzt genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die konkret beantragte Soforthilfe erfüllt waren oder sind. Wer zum Zeitpunkt der Beantragung alles richtig angegeben hat, im Nachgang aber feststellt, dass die Voraussetzungen nun doch nicht vorliegen, sollte die Soforthilfe möglichst bald zurückzahlen. Auch wenn versehentlich falsche Angaben bei der Beantragung von Soforthilfe gemacht wurden, muss die Rückzahlung erfolgen.

Warum? Die Soforthilfe ist eine Subvention. Falsche Angaben, auch versehentliche, sind strafrechtlich relevant. 

Wann sollte die Rückzahlung erfolgen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist zu entscheiden, welcher Rückzahlungszeitpunkt steuerlich für Sie mehr Sinn ergibt. Die Soforthilfe stellt eine Praxiseinnahme dar, die zu versteuern ist. Eine Rückzahlung in diesem Jahr neutralisiert die Praxiseinnahmen. Erfolgt die Rückzahlung erst 2021, so erhöht sich der Praxisgewinn 2020 in Höhe der Soforthilfe und senkt den Gewinn 2021 in gleicher Höhe.

Hinweis:

Eine Beratung  dahingehend, dass Mandanten eventuell zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Soforthilfe verpflichtet sind, ist eine Rechtsberatung, die Steuerberatern nicht erlaubt ist.

ACHTUNG:
Überbrückshilfe wird verlängert und erweitert

Noch bis  30.09.2021 läuft die Überbrückungshilfe III Plus. Lesen sie hierzu auch »die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums

Es werden folgende Programmpunkte konkretisiert und verbessert:

Restart-Prämie

Holen Sie Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurück oder stellen neue Angestellte ein, um Ihre Praxis bzw. Ihr Unternehmen wiederzueröffnen, können Sie eine Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") als Zuschuss erhalten. Konkret erhalten Sie einen Zuschuss von 60 Prozent auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die Antragsfrist für die Prämie endet am 31. August 2021.

"November- und Dezember-Fenster" wird aufgenommen

Überbrückungshilfe für die Monate November und Dezember 2020 erhalten demnach auch Unternehmen,  die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und bisher keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent im Gesamtdurchschnitt seit April 2020. (Siehe auch unter dem Punkt »Wer ist antragsberechtigt und wie hoch ist die Förderung)

Erhöhung des Förderhöchstbetrags

Der Förderhöchstbetrags pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.  Zudem entfällt die Beschränkung der Antragsberechtigung auf kleine und mittlere Unternehmen. Antragsberechtigt sind ab sofort alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland.

Soloselbstständige

Zukünftig können Soloselbstständige in Form einer "Neustarthilfe" statt Einzelnachweisen von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes ansetzen. 

ACHTUNG: Wenn der Förderbetrag 5.000€ nicht übersteigt, können Soloselbstständige den Antrag dann auch mit Ihrem ELSTERZertifikat ohne Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Bitte beachten sie jedoch, dass alle Formalien unbedingt korrekt ausgefüllt sein müssen. Im Zweifel holen Sie sich Rat von professioneller Seite um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Alle anderen müssen den Antrag zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen!

Katalog der erstattungsfähigen Kosten wird erweitert

Zum Katalog erstattungsfähiger Kosten gehören zukünftig auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienekonzepte bis zu 20.000 Euro. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Abschreibungen

Als Förderfähige Kosten werden bis zu 50 Prozent von Abschreibungen von Wirtschaftsgütern anerkannt. 

Kultur- & Reisebranche

Für den Zeitraum März bis Dezember 2020 können Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche Ausfallkosten geltend machen. Förderfähig sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten.

Zudem wird ein Sonderfonds für die Kulturbranche erarbeitet.

Für die Reisebranchen wird die branchenspezifische Fixkostenregelung erweitert. Förderfähig bleiben u.a. Rückzahlungen von Provisionen oder deren Ausbleiben wegen Stornierungen und/oder Absagen aufgrund von Corona. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben und es werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. 

Jetzt Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten sichern

Stand: 04.11.2020

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm der Bundesregierung dieses Mal mit einer Laufzeit von maximal vier Monaten. Hierbei werden Unternehmen nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden weiterhin die Länder sein.

ACHTUNG: Auch hier werden derzeit die Voraussetzungen, rückwirkend, geändert. Sobald wir genauere Informationen haben, werden wir diese hier zur Verfügung stellen. Bitte wenden Sie sich im Zweiel an Ihren zuständigen Steuerberater. 

Wer ist antragsberechtigt und wie hoch liegt die Förderung?

Das sind Unternehmen, die im Zeitraum April bis August 2020 entweder einen Umsatzrückgang gegenüber den Vorjahresmonaten von mindesten 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten oder einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Gesamtdurchschnitt gegenüber dem Vorjahreszeitraum April bis August 2019 nachweisen können.

Die Zuschüsse werden dabei gestaffelt nach der Höhe des Umsatzeinbruchs und entsprechend der Anzahl an Beschäftigten berechnet.

Umsatzeinbruch i.H.v.

Erstattungsanteil der förderfähigen Fixkosten

≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

40 %

≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

60 %

> 70 Prozent

90 %

Was dabei als Fixkosten gilt, hat das Bundeskabinett genau beschrieben (»hier nachzulesen auf Seite 3f.).

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 Euro pro Monat.

Wie funktioniert's?

Die Antragsstellung erfolgt digital in 2 Schritten:

ACHTUNG: Der Antrag ist zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen und bis zum 30.06.2021 direkt an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln.

Zur Info: Die vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu stellende Gebühr wird ebenfalls als förderfähige Kosten angesetzt und bei erfolgreicher Antragsstellung in Teilen erstattet.  

Die Unternehmen geben eine Schätzung der Umsätze für die Monate September bis Dezember 2020 ab unter Berücksichtigung der Vergleichsumsätze der Monate September bis Dezember 2019. Hierbei muss kumuliert ein Umsatzrückgang von mindesten 30 % vorliegen. Ferner sind die förderfähigen Fixkosten abzuschätzen, deren Erstattung beantragt wird.

Die Nachweisführung erfolgt anhand der Meldung der tatsächlichen Umsätze für die Monate September bis Dezember 2020 und der Meldung der tatsächlichen Fixkosten durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder.

Anhand dieser wird dann geprüft, ob der Zuschuss zurecht bewilligt wurde oder zurückzuzahlen ist.

Berechnungshilfe

Das beigefügte Berechnungsschema kann die Arbeit erleichtern, damit ist schnell und übersichtlich zu ermitteln, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der förderfähigen Fixkosten vorliegen. 

Lassen Sie von Ihrem Steuerberater unbedingt die Eingangsvoraussetzungen prüfen, sollten Sie den Antrag alleine stellen wollen. (Nur für Soloselbstständige bis zu einer Fördersumme von 5.000 € möglich)

Noch Fragen?

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich geren direkt an unser Kompetenzteam per »Mail oder über das folgende Formular:

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