Steueränderungen 2025

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Ausgewählte geplante Steueränderungen*

Stand: 03.12.2024

Die wesentlichen, geplanten Änderungen (Sortierung alphabetisch) finden Sie hier:

Absenkung der Aufbewahrungsfristen (Rechnungslegung)

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von bislang zehn Jahren wird auf acht Jahre verkürzt. Für Unternehmen soll dadurch der Aufwand in der Buchhaltung gesenkt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht , das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 8 Jahre:

Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2017, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2017 aufgestellt sind sowie Belege mit Buchfunktion.


Aufbewahrungsfrist 6 Jahre:

Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind.

Degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) 

Zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird vorübergehend eine geometrisch-degressive Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen eingeführt. Die degressive Abschreibung wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Mit der Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen werden.

Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 % vom jeweiligen Restbuchwert und ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zeitanteilig vorzunehmen.

Deutschlandticket 2025

Das Deutschlandticket soll auch für 2025 erhalten bleiben.

Es wird voraussichtlich 58 € kosten. Zuschüsse durch den Arbeitgeber können steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. 

E-Rechnung für Unternehmen ab 01.01.2025

In Deutschland wird der Empfang elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Die Ausstellung von E-Rechnungen wird ab dem 01.01.2028 verpflichtend, bis dahin greifen Übergangsregelungen.

Die wichtigsten Informationen haben wir in den beiden nachfolgenden Merkblättern für Sie zusammengefasst.

Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen seit dem 01.01.2025 als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50,00 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Warnhinweis

Liegen die Kosten des Geschenks auch nur geringfügig über 50,00 € oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50,00 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Hinweis für Arzt-/Zahnarztpraxen

Bei Arzt- und Zahnarztpraxen dürfen die Gesamtkosten des Geschenkes nicht über 50,00 € inkl. Umsatzsteuer liegen, denn sie dürfen die Umsatzsteuer in aller Regel nicht als Vorsteuer abziehen.

Ausnahme

Eine Ausnahme stellen Geschenke bis 10,00 € dar. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um sog. Streuwerbeartikel handelt. Für diese entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Im folgenden Merkblatt finden Sie eine Übersicht zur steuerlichen Behandlung von Geschenken an Mitarbeitende und/oder Geschäftspartner. 

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag soll ab dem 1.1.2025 von 11.784,00 € auf 12.084,00 € angehoben werden. Bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag.

Kindergeld wird erhöht

Das Kindergeld soll zum 01.01.2025 von 250,00 € auf 255,00 € monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2026 um weitere 4 Euro von 255,00 € auf 259,00 € im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Kleinunternehmerregelung: Anhebung der Umsatzgrenze

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 und § 19a UStG) wurde geändert, um die EU-Richtlinie 2020/285 umzusetzen.

Früher konnten nur Unternehmer aus Deutschland diese Regelung nutzen, jetzt gilt sie auch für Unternehmer aus anderen EU-Ländern.

Für deutsche Unternehmer, die die Steuerbefreiung in anderen EU-Ländern nutzen wollen, gibt es ein neues Meldeverfahren (§ 19a UStG), das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird.

Neu ist, dass die Umsatzsteuer von Umsätzen von Kleinunternehmern in Deutschland nicht erhoben wird, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 25.000,00 € Euro (bis 2024: 22.000,00 €) lag und im laufenden Jahr unter 100.000,00 € (bis 2024: 50.000,00 €) liegt. 

Überschreitet der Umsatz während des Jahres die 100.000,00 €, kann die Regelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden. 

Inflationsausgleichsprämie  vor dem 01.01.2025 auszahlen

Mit Gesetz vom 19.10.20222 (BGBl 2022 I S. 1743) ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt worden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 € steuer- und sozialabgabenfrei. Die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11c EStG) gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

ACHTUNG: Wichtig ist, dass die Auszahlung noch vor dem 01.01.2025 erfolgt. Eine Nachzahlung von ggf. noch offenen oder nicht ausgeschöpften IAP im Januar 2025 ist nicht mehr steuerfrei möglich.

Mandanteninfo: Sprechen Sie Ihren Lohnbearbeiter bitte frühzeitig an, wenn Sie wissen möchten, wie viele Zuzahlungen sie im Rahmen der Inflationsausgleichsprämi für Ihren Mitarbeitenden geleistet haben. Die Auswertung nimmt ein bis zwei Werktage in Anspruch. 

Mindestlohn steigt auf 12,82 €

Allen Beschäftigten ist ab dem 01.01.2025 ein Mindestlohn in Höhe von 12,82 € zu zahlen.

Er gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, aber auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Branchenmindestlöhne finden Sie hier

Arbeitsverträge mit dem alten Mindestlohn sind anzupassen!

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten steigt 

Ab dem 01.01.2025 können 80 % der Aufwendungen für Kinderbetreuung - jedoch max. 4.800,00 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. 

Bislang lag der Sonderausgabenabzug bei 2/3  der Aufwendungen für Kinderbetreuung je Kind  - jedoch maximal bei 4.000,00 € pro Kind. 

Ein Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn es sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann.
Aufwendungen für Verpflegung, Sport, Freizeit und Nachhilfe sind nicht abzugsfähig.

Sozialversicherung: Änderung der Rechengrößen

Zum 01.01.2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. 

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich ab 01.01.2025 auf 73.800,00 € im Jahr (2024: 69.300,00 €). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich bundeseinheitlich auf 66.150,00 € im Jahr (2024: 62.100,00 €).

Rentenversicherung

Ab 01.01.2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals bundeseinheitlich auf 8.050,00  €im Monat (2024: 7.450,00 € (Ost), 7.550,00 € (West)) 

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.900,00 € im Monat (2024: 9.300,00 €) steigen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte* im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2025 vorläufig 50.493,00 € (2024: 45.358,00 €) betragen .

* Die Rentenversicherung rechnet die Beiträge, die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte während Ihres Berufslebens eingezahlt haben in sogenannte Entgeltpunkte um. Diese dienen zur Berechnung der Rente. 

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neuer Schwellenwert 

Als neuer Schwellenwert für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (VA) wird in § 18 Abs. 2 sowie in Abs. 2a UStG der bisherige Wert von 7.500,00 € auf 9.000,00 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Ziel ist es, zum „Abbau der Bürokratie“ die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu reduzieren.

Folgen einer verspäteten Pauschalbesteuerung von Betriebsfeiern

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.04.2024 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110,00 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist. Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.

MELDEFRIST BEACHTEN
Bisher haben die Sozialversicherungsträger eine kleine Schonfrist gewährt. Die Sozialversicherungsfreiheit blieb erhalten, wenn die Pauschalierung bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres (Abgabefrist der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung) nachgeholt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber noch zulässig und das Sozialrecht folgte insoweit dem Steuerrecht. Es bleibt zu hoffen, dass die Sozialversicherungsträger auch nach dem aktuellen BSG-Urteil die Billigkeitsregelung beibehalten.

MELDEN SIE IHRE BETRIEBSVERANSTALTUNG IHREM LOHNBEARBEITER AM BESTEN IMMER GLEICH MIT DER NÄCHSTEN ENTGELTABRECHNUNG.

Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr)

Nur, dass Sie es schon einmal gehört haben:

Bereits 2003 wurde beschlossen, dass zur besseren Unterscheidbarkeit in steuerlichen Angelegenheiten zwischen privater und geschäftlicher Sphäre eine spezielle Steuernummer vergeben werden sollte. 

Seit November 2024 wird diese stufenweise ohne Antragstellung zusätzlich für den wirtschaftlichen Verkehr durch das Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

Steuerpflichtige werden kein gesondertes Schreiben mit der W-IdNr. erhalten. Dieses wird im elektronischen ELSTER-Portal des Steuerpflichtigen oder über den Zugang des Steuerberaters bereitgestellt. Es wird großzügige Übergangsfristen  ist zur Nutzungspflicht der W-IdNr. geben. 

* Bei den Inhalten dieser Seite handelt es sich um eine unvollständige Auswahl der geplanten Steueränderungen für 2025. Obwohl wir die Informationen mit größter Sorgfalt aus zuverlässigen Quellen zusammengestellt haben, können sich Fehler eingeschlichen haben, für die wir keine Haftung übernehmen. Nehmen Sie bitte immer Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.  

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