Photovoltaikanlage/
Blockheizkraftwerk

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Kommt der Klimaschutz im Steuerrecht an?

Ist Klimaschutz in Form von Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken reines Privatvergnügen? Nein, denn das Finanzamt mischt mit – das wissen alle, die aus ökologischer und/oder ökonomischer Sicht bereits auf solche Energiewandler setzen. Jetzt wartet der Fiskus mit einer Vereinfachungsregelung auf, bei deren Anwendung Gewinne und Verluste Geschichte sind. 

Update vom 05.11.2021

Um das Verwaltungsverfahrens zu vereinfachen, hat das Bundesfinanzministerium das ursprüngliche Schreiben vom 02.06.2021 aufgehoben und ein neues veröffentlicht. 
Demnach wird aus Vereinfachungsgründen schriftlichen Anträgen steuerpflichtiger Personen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt,
dass deren Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus sind folgende Konkretisierungen enthalten:

  • Verwendung des produzierten Stroms ist nur zur Nutzung eigener Wohnzwecke oder zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz begünstigt
  • Betreiben Sie mehrerer Photovoltaikanlagen liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, d.h. es sind alle Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren.  
  • Ab sofort sind auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden und die Voraussetzungen erfüllen, begünstigt.
  • FüDie Vereinfachungsregel kann auch für Photovoltaikanlagen, die älter als 20 Jahre und ausgefördert sind, wahrgenommen werden. 
  • Für Bestandsanlagen gibt es eine Antragsfrist bis 31.12.2022.
Wer Strom einspeist, ist Unternehmer

Bisher gilt Folgendes: Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auf die Einkommensteuer zu zahlen ist. Immobilieneigentümer haben bisher keine Wahl: Sie werden nur durch den Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks schon zu Unternehmern – mit allen steuerlichen Pflichten, die das mit sich bringt. Würde der Fiskus bei dieser Auffassung bleiben, würden in Zukunft immer mehr von uns zwangsweise zu Unternehmern, weil bundesweit vielerorts Planungen laufen, die auf eine „Solarpflicht“ unter anderem für Neubauten (Wohnhäuser inklusive) und bei grundlegender Dachsanierung auch für Bestandsgebäude setzen.

Ohne Gewinnerzielungsabsicht droht Liebhaberei

Anders sieht die Sache aus, wenn das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt, der Anlagenbetreiber habe nicht die Absicht, Gewinn zu erzielen. In diesem Fall gilt der Betrieb der Anlage als steuerlich irrelevante Liebhaberei. Verluste aus der Stromeinspeisung können dann nicht steuermindernd abgezogen werden. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Anlagenbetreiber dann auch keine Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks versteuern müssen.

Hintergrund dieser Konsequenzen ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht zu den Merkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört. Das heißt, der Steuerzahler muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebs von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Wie sogar die Finanzverwaltung zugibt, fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren nicht immer leicht. Deshalb hat der Fiskus nun erfreulicherweise ein Einsehen und eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen.

Gewinnermittlung kann entfallen

Nach der neuen Vereinfachungsregelung unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Bei Nutzung der Vereinfachungsregelung entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Betreiber müssen – auch bei bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung (Anlage EÜR) mehr erstellen.

Wer die Vereinfachungsregelung überhaupt in Anspruch nehmen kann, hängt von der installierten Leistung der Anlage ab:

  • bei Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW und
  • bei Blockheizkraftwerken bis zu 2,5 kW.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 31.12.2003 erstmals in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist (Eigentumswohnanlagen bleiben also außen vor). Die Vereinfachungsregelung kann auch in Anspruch nehmen, wer in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzt oder Räume (z. B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermietet, sofern die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 € im Jahr betragen.

Wer sollte das Wahlrecht ausüben?

Für wen sich die Ausübung dieses neuen Wahlrechts empfiehlt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Anlagenbetreiber sollten sich auf jeden Fall steuerfachkundig beraten lassen. Tendenziell gilt: Wer bisher höhere Gewinne als Verluste mit seiner Anlage erwirtschaftet hat, dürfte von dem neuen Angebot profitieren. Hat das Finanzamt dagegen bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für Vorjahre kommen. Entscheidend ist zudem, welche Steuerbescheide verfahrensrechtlich überhaupt noch geändert werden können.

Natürlich ist niemand gezwungen, die Vereinfachungsregelung für sich zu nutzen. Wer den Betrieb seiner kleinen Photovoltaikanlage oder seines Blockheizkraftwerks nicht als Liebhaberei eingestuft haben möchte, muss dem Finanzamt allerdings auch weiterhin seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.

Hobby oder nicht?

Die Frage, wann das Finanzamt die Stromerzeugung einfach als Hobby einstufen darf, ist noch offen. Der Bundesfinanzhof wird entscheiden, ob eine verlustbringende Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten wird, wenn die Gewinnerwartung unter Verzicht auf ein schlüssiges Betriebskonzept allein aus Werbeversprechen abgeleitet wurde und der erzeugte Strom überwiegend zur Deckung des privaten Strombedarfs genutzt wird (Aktenzeichen X R 32/19).

Umsatzsteuer geht eigene Wege

Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht ist entscheidend, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, spielt dagegen keine Rolle. Das Wahlrecht, den Betrieb der Anlage einkommensteuerlich als Liebhabereibetrieb einstufen zu lassen, wirkt sich daher nicht auf die Umsatzsteuer aus. Gegebenenfalls kann sich hier die Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung anbieten. Auch dazu sollte steuerfachkundiger Rat eingeholt werden.

Dieser Beitrag wurde erstveröffentlicht in der Quintessenz 08/2021.

Für die Anträge zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen
gibt es je nach Bundesland verschiedene Formulare bzw. Mustererklärungen, die Sie sich herunterladen können. Nicht jedes Bundesland hat jedoch eine solche Mustererklärung. Daher reicht auch ein formloses Anschreiben an das zuständige Finanzamt. Dieses muss jedoch alle wichtigen Angaben zur Anlage (wie Installationsort, Leistung und Inbetriebnahme - vgl. Mustererklärung Bayern ) enthalten. 

Baden-Württemberg

Auf der Seite der Oberfinanzdirektion Karlsruhe findet sich ein Formular zur Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung.

Bayern

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung erstellt.

Brandenburg

Das Finanzamt Brandenburg hat eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung erstellt.

Hessen

Das Finanzamt Hessen stellt auf seiner Homepage eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bereit.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Hessen stellt auf seiner Homepage eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bereit.

Niedersachsen

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellt auf seiner Homepage eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bereit.

Nordrhein-Westfalen

Das Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt auf seiner Homepage eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bereit.

Rheinland-Pfalz

Das Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz stellt keinen eigenen Vordruck zur Verfügung. Auf Rückfrage wurde uns mitgeteilt, dass das Antragsmuster aus Bayern für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung gern genutzt werden kann.

Saarland

Das Ministerium für Finanzen und Europa Saarland stellt keinen eigenen Vordruck zur Verfügung. Auf Rückfrage wurde uns mitgeteilt, dass Sie Ihren Antrag zur Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung entweder formfrei bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen oder den Vordruck von Bayern verwenden können.

Sachsen

Auf dem sächsischen Steuerportal findet sich ein spezielles Formular um die Vereinfachungsregelung wahrzunehmen.(wird gerade überarbeitet)

Sachsen-Anhalt

Das Ministerium der Finanzen hat einen eigenen Antrag für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung erstellt.

Schleswig-Holstein

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein stellt keinen eigenen Vordruck zur Verfügung. Auf Rückfrage wurde uns mitgeteilt, dass Sie Ihren Antrag zur Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung entweder formfrei bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen oder den Vordruck von Bayern verwenden können.

Thüringen

Der Freistaat Thüringen hat auf seiner Homepage eine Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bereitgestellt.

Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter oder kontaktieren uns
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