Hinweise zur Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich
So gehen Sie jetzt vor
Prinzipiell haben sämtliche Meldungen an das Gesundheitsamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, innerhalb von maximal zwei Wochen nach dem 15. März 2022, durch die Einrichtungen bzw. das Unternehmen zu erfolgen. Je nach Bundesland erfolgt die Meldung in der Regel via speziell eingerichtetem Online-Portal (mitunter per ELSTER-Authentifizierung). Bitte prüfen Sie das konkrete Vorgehen, indem Sie auf Ihr Bundesland klicken.
Sollten Sie noch nicht über ein für die Teilnahme am digitalen Meldeverfahren erforderliches ELSTER-Zertifikat verfügen, registrieren Sie sich bitte »hier zeitnah für ein entsprechendes ELSTER-Unternehmenskonto und das Zertifikat beantragen zu können. Dazu auf der Startseite auf den Button KONTO ERSTELLEN klicken und der Schritt für Schritt Anleitung folgen.
Ab sofort können Sie über das »digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht Ihre Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln. Für die Anmeldung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.
Einzelen Personen können dabei direkt über das Portal eingegeben werden. Bei mehreren Personen stellt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eine Excel-Tabelle zur Verfügung, die ausgefüllt in das Portal hochgeladen werden kann. Dazu die Struktur der Excel-Datein nicht verändern. Pflichtfelder für die korrekt erfasste Meldung sind: Vorname, Nachname, Anrede, Geburtsdatum, Geschlecht, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können.
Ab sofort können Sie über das digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln. Für die Anmeldung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können. Dort ist auch eine Postleitzahlsuche für den korrekt benötigten Meldelink verfügbar.
Füllen Sie das Formular zur Benachrichtigung nach § 20a Abs.2 Satz 2 IfSG, welches Sie »hier herunterladen können, und das Formular zur Selbsteinschätzung zur Funktionsfähigkeit von Einrichtungen oder Unternehmen bei der Umsetzung von § 20a IfSG, welches Sie »hier herunterladen können, aus und senden dieses ab dem 16.März in Papierform unverzüglich(innerhalb von 2 Wochen) an die folgende Adresse:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Zentrale Meldestelle
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Ab dem 16. März 2022 sind dem zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in der die Praxis ihren Sitz hat, die personenbezogenen Daten der Personen zu übermitteln, die über keinen anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
In Kooperation mit Sachsen hat das Land Brandenburg den kommunalen Gesundheitsämtern dafür kostenfrei eine einheitliche Melde-Software zur Verfügung gestellt. Diese Software wird auch in Sachsen verwendet und wurde dort von der Landesdatenschutzbeauftragten geprüft. Mit diesem Verfahren soll auch eine dezentrale Datenspeicherung gewährleistet werden. Wenn die Software in einem Gesundheitsamt installiert und eingerichtet wird, wird dort ein Link für das Meldeportal des jeweiligen Gesundheitsamtes generiert. (Bsp. Kreis Prignitz und Kreis Ostprignitz-Ruppin)
Die weiteren Meldeportale der übrigen Kreise und kreisfreien Städte werden dann Schritt für Schritt starten. Bitte wenden Sie sich daher an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Eine Übermittlung per E-Mail oder auf dem Postweg an das Gesundheitsamt ist ausgeschlossen.
Ab sofort können Sie sich über das digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht registrieren und die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können.
Ab sofort erfolgt die Meldung der personenbezogenen Daten der Personen, die über keinen anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen über das digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Eine spezielle Registrierung ist nicht notwendig. Einfach den Schritt-für-Schritt Anweisungen folgen.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können.
Zur konkreten Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Ministerium für Soziales und Integration die Kreise und kreisfreien Städte informiert. Alle Gesundheitsämter in Hessen arbeiten mit dem gleichen Meldeportal. Die Einrichtungen müssen sich bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt registrieren. Die meisten Kommunen haben die Abläufe der Registrierung auf ihren Homepages veröffentlicht. (siehe zB »Frankfurt und »Wiesbaden)
Sollten Sie noch keine Zugangsdaten für das Meldeportal erhalten haben, können diese mit einem Link angefordert werden. Die Zugangsdaten werden dann per Post zugesandt. Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie sich im Meldeportal registrieren und die erforderlichen Daten übermitteln.
Bitte wenden Sie sich daher direkt an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Ab sofort können Sie über das digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat für die datenschutzkonforme Meldung ein Meldeportal ("Mebi") entwickelt. Dieses Meldeportal ist ein Angebot an die Gesundheitsämter und wird ab dem 16.03.2022 freigeschalten. Es besteht jedoch keine Pflicht für die niedersächsischen Gesundheitsämter, dies zu nutzen. Bitte informieren Sie sich daher auf den jeweiligen Homepages der Gesundheitsämter von Landkreisen und kreisfreien Städten, welcher Meldeweg zu wählen ist.
Bis spätestens 31. März 2022 müssen Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen das jeweils örtliche Gesundheitsamt informieren. Nach telefonischer Rückfrage beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt anfragen, wie die Meldung konkret erfolgen soll. Bitte wenden Sie sich daher direkt an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Ab sofort können Sie sich über das digitale Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht registrieren und die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln.
Voraussichtlich ab 16.03.2022 können Sie über ein digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln.
Einzelne Personen können dabei direkt über das Portal eingegeben werden. Bei mehreren Personen steht eine Excel-Tabelle zur Verfügung, die ausgefüllt in das Portal hochgeladen werden kann. Dazu die Struktur der Excel-Datein nicht verändern.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können. Dort ist auch eine Postleitzahlsuche für den korrekt benötigten Meldelink verfügbar.
Ab dem 16. März 2022 sind dem zuständigen Gesundheitsamt, in dessen Kreis die Praxis ihren Sitz hat, die personenbezogenen Daten der Personen zu übermitteln, die über keinen anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen.
Nutzen Sie hierzu die elektronischen Meldeportale auf der Homepage des jeweiligen Gesundheitsamtes, die am 16. März freigeschalten werden. Einzelen Personen können dabei direkt über das Portal eingegeben werden. Bei mehreren Personen stellt das Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Excel-Tabelle zur Verfügung, die ausgefüllt in das Portal hochgeladen werden kann. Dazu die Struktur der Excel-Datein nicht verändern. Bitte senden Sie diese Daten zudem nicht per Mail an die Gesundheitsämter.
Ab sofort können Sie über ein digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können.
Ab dem 16. März 2022 können Sie über ein digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Meldung an Ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln. Sie benötigen ein Service-Konto Business.
Beachten Sie zudem die zur Verfügung gestellten Hinweise des Landes, die Sie »hier einsehen können.
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt für die datenschutzkonforme Meldung ein Meldeportal "Octoware" zur Verfügung. Dieses Meldeportal ist ein Angebot an die Gesundheitsämter und wird ab dem 16.03.2022 freigeschalten. Es besteht jedoch keine Pflicht für die Thüringer Gesundheitsämter, dies zu nutzen. Bitte informieren Sie sich daher auf den jeweiligen Homepages der Gesundheitsämter von Landkreisen und kreisfreien Städten, welcher Meldeweg zu wählen ist.
FAQ
Seit Bekanntgabe der Impflicht im Gesundheitswesen erreichen uns regelmäßig Anfragen zu rechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswirkungen. Im folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen nach derzeitigem Wissenstand. Im Zweifel holen Sie sich bitte stets rechtlichen Beistand.
Werden Ihnen die benötigten Nachweise, wie Impfzertifikat oder Genesenennachweis, nicht bis zum 15.03. vorgelegt bzw. haben Sie Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser, müssen Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt unverzüglich kontaktieren und die entsprechenden Daten des Mitarbeiters melden.
Erst das Gesundheitsamt entscheidet final, inwiefern ein Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot für die Betroffenen ausgesprochen wird.
Diese Mitarbeiter müssen Sie ebenfalls dem Gesundheitsamt melden, jedoch dürfte für sie kein Beschäftigungs- bzw. -Tätigkeitsverbot erfolgen. Es ist jedoch ratsam diese Mitarbeiter bis zum vollständigen Impfschutz frei zustellen.
Wann eine Person als vollständig geimpft gilt, ist den »Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts zu entnehmen.
Nach derzeitigem Stand müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- nur zugelassene Impfstoffe,
- die für den vollständigen Impfschutz erforderlichen Einzelimpfungen je Wirkstoff(derzeit 2 Einzelimpfdosen, siehe auch Tabelle Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff auf der »Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts),
- eventuelle Auffrischungen
- Hinweis: Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht. Sollte es hier zu Änderungen kommen, werden diese mit angemessener Frist auf den angegebenen Webseiten publiziert.
- beachtete Intervallzeiten (derzeit 14 Tage nach letzter erforderlicher Einzelimpfung)
Welche konkreten Vorgaben für Genesenennachweise erfüllt sein müssen, lesen Sie »hier auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.
Sie können Ihren nicht in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter:innen eine Stundenerhöhung anbieten, jedoch sind diese zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet.
Eine weitere Variante wäre es Überstunden zu verlangen, wenn es hierfür eine entsprechende Vereinbarung, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, gibt. Ohne Vereinbarung dürfen Sie Überstunden nur in absoluten Notfällen verlangen.
Ein Beispiel:
Eine übliche Formulierung im Arbeitsvertrag ist Folgende:
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt … Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung Mehrarbeits- und Überstunden bis zu … Stunden im Monat zu leisten.“
Ist eine solche Regelung vereinbart, dürfen Sie entsprechend Mehrarbeit und Überstunden anordnen.
Dabei schreibt das ArbZG für den Normalfall jedoch den Achtstundentag vor, d.h. länger als acht Stunden pro Tag dürfen Ihre Mitarbeiter:innen nicht arbeiten. Dabei werden Pausen nicht mitgezählt. Die tägliche Arbeitszeit kann auf maximal 10 Stunden heraufgesetzt werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durschnitt acht Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden. (§ 3 Satz 2 ArbZG).
Bisher sind keine derartigen Entschädigungen geregelt. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Lage ab März entwickelt.
»§ 56 IfSG greift nicht. Es ist hier festzustellen, dass bereits keine Entschädigungen mehr für Mitarbeiter:innen als Kontaktperson/Risikogebietsrückkehrer in Quarantäne gezahlt werden, die sich einer Impfung verweigert haben. Insoweit lässt sich bisher auch keine Entschädigung für Berufsverbote aufgrund einer Impfverweigerung herleiten.
a) Muss/Darf ich diese Mitarbeiter am 15.03.2022 zum 15.03.2022 kündigen?
Unseres Erachtens dürfen Sie ab dem 15.03. FRISTLOS kündigen, jedoch aus Sicherheitsgründen mit einer vorherigen arbeitsrechtlich wasserdichten Abmahnung, die Sie am 15.3 erklären sollten. Darin ist der/die Mitarbeiter/in aufzufordern den Impfnachweis vorzulegen. Erst nach Fristablauf und erneuter Nichtvorlage kann die fristlose Kündigung erfolgen.
Sie müssen die Mitarbeiter aber nicht kündigen. Eine Alternative stellt die Freistellung ohne Vergütung dar.
b)Muss/Darf ich diese Mitarbeiter bereits jetzt vorsorglich und fristwahrend zum 15.03.2022 kündigen?
Unsere Rechtsabteilung hält bereits jetzt eine Kündigung für Mitarbeiter:innen in Kleinbetrieben (weniger als 10 Angestellte) ohne Angabe von Gründen für grundsätzlich zulässig. Dies gilt für Betriebe mit mindestens 10 in Vollzeit angestellten Mitarbeitern oder einer entsprechenden Zahl von in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitern.
Die Impfverweigerung dürfte einen betriebsbedingten und verhaltensbedingten Grund darstellen, den man gut begründen muss. Was die Gerichte zu dem Argument sagen, bleibt abzuwarten.
Es besteht höchstwahrscheinlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Insoweit führte das Bundesarbeitsministerium hierzu aus: „Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hat. Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen.“
Die Impfpflicht berührt solche Mitarbeiter:innen nicht. Infolgedessen wird ihnen auch kein Berufsverbot auferlegt werden. Die Kontraindikation muss von Ihnen allerdings nachgewiesen und dokumentiert werden.
Die Regelung gilt für alle, die in der Praxis tätig sind. Für Familienangehörige bestehen insoweit bisher keine Ausnahmen.
Nein, Sie dürfen nicht mehr behandeln.
Um Ihren Verpflichtungen gegenüber der KV nachzukommen, müssen Sie sich höchstwahrscheinlich um eine Vertretung bemühen, die geimpft ist.
Sofern das Gesundheitsamt ein entsprechendes Beschäftigungs-/Betretungsverbot ausgesprochen hat und der Praxisinhaber dennoch tätig wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann. Zu den Auswirkungen von Verstößen gegen die berufsspezifische Impfpflicht auf die vertragsärztlichen Zulassungen wird aktuell mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen abgestimmt.
Mitarbeiter dürfen als geimpfte Personen zwar weiterhin in der Praxis tätig sein. Sie als ungeimpfter Inhaber jedoch nicht. Insoweit wäre Ihre Fürsorgepflicht tatsächlich bei einem Verstoß verletzt.
Wenn die Impfregelungen eingehalten werden, ist kein Verschulden nachweisbar. Sollten Inhaber und/oder angestellte trotz des beruflichen Verbotes dennoch in der Praxis tätig werden und Patienten infizieren, kann allerdings mit einer groben Fahrlässigkeit/Vorsatz seitens der Versicherung argumentiert werden, was eine Zahlungsübernahme im Haftungsfall einschränken oder gar ausschließen könnte.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass eine Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern in Frage kommt. Infiziert sich ein Patient nach dem Besuch Ihrer Praxis mit dem Coronavirus und behauptet, sich in Ihrer Praxis angesteckt zu haben, können Sie dazu verpflichtet werden, Auskunft darüber zu erteilen, ob die geforderten Nachweise kontrolliert und fortlaufend von Ihnen überwacht worden sind. Können Sie diesen Nachweis nicht führen, so ist die Fallgruppe des voll beherrschbaren Risikos einschlägig und das Vorliegen eines Behandlungsfehlers wird vermutet.
Generelles zu den Maßnahmen des Infektionsschutzes
Wegen der dramatischen Auswirkungen des Corona-Virus hat der Bundestag beschlossen, dass Personen, die z.B. in Zahnarztpraxen und anderen Einrichtungen tätig sind, dem Arbeitgeber auf Verlangen bis zum 15. März 2022 den Nachweis vorlegen, der § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht (ausreichende Anzahl an Impfungen mit einem vom Paul-Ehrlich- Institut zugelassenen Impfstoff) oder genesen sind. Bei Genesenen gilt eine Frist von und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monaten. Mit Fristablauf muss ein neuer Impfnachweis vorgelegt werden. Einzige Ausnahme: Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, müssen diese Nachweise nicht vorlegen. Ab dem 15. März 2022 dürfen zudem Neuanstellungen in solchen Unternehmen nur vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer einen Impfnachweis vorlegt.
Die Verpflichtung gilt für alle Personen, die sich länger in der Praxis aufhalten, also auch Reinigungskräfte oder Techniker von Fremdfirmen, nicht aber für den Postboten, der nur kurz Briefe zustellt.
Der Arbeitgeber muss die Prüfung darüber hinaus dokumentieren.
Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises , hat der Zahnarzt (oder die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens) unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Das Gesundheitsamt (oder eine andere benannte Stelle) prüfen und können dann ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot in der Praxis oder sonstigen Einrichtung gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter aussprechen.
Bei geplanten Neueinstellungen gilt das Betretungs- und Tätigkeitsverbot unmittelbar, also ohne behördliches Einschreiten. Die Verbote werden kontrolliert und bei Feststellung von Verletzungen können hohe Ordnungsgelder verfügt werden.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind noch nicht wirklich geklärt. Die Gerichte werden sich künftig damit beschäftigen. Folgendes ist nach meiner Auffassung (ohne Garantie für die Richtigkeit) vertretbar:
- Man kann davon ausgehen, dass zunächst der Vergütungsanspruch des Mitarbeiters entfällt. Es dürfte eine Nebenpflicht zum bestehenden Arbeitsverhältnis bestehen, sich impfen zu lassen. Ohne Impfung darf der Arbeitnehmer mit dem Betretungs- oder Beschäftigungsverbot nicht mehr seine Arbeitsleistung anbieten. Damit entfällt die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Gehaltszahlung.
- Wird auf Verlangen des Arbeitgebers der Nachweis nicht geführt, dass der Impf- oder Genesenenstatus erfüllt ist und liegt auch kein Nachweis vor, dass gegen die Impfungen eine Kontraindikation besteht, dann sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Verletzung der Nebenpflicht abmahnen. Bei Nichtvorlage nach Abmahnung mit angemessener Frist kann dann das Arbeitsverhältnis auch fristlos gekündigt werden.
Ausarbeitung des Hausärzteverbandes
Der Hausärzteverband hat in der Broschüre "Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Ärzte und MFA (-„Impfpflicht“-) – Version 1.0" die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammengestellt.
Hier ansehen
Bundeszahnärztekammer - Infos zur Impfpflicht
Auch die BZÄK hat eine Sonderseite mit allen wichtigen informationen zusammengestellt.
Wenn Sie Fragen haben, senden Sie uns gerne eine Nachricht