Beitragsanpassung und/oder Beitragsstundung beim Versorgungswerk
Vorsorglich empfehlen wir Ihnen heute bei Ihrem Versorgungswerk einen formlosen Antrag auf Beitragssenkung und/oder Stundung zu stellen. Unsere telefonischen Recherchen haben ergeben, dass die Versorgungswerke sehr unterschiedlich mit dem Thema Beitragsanpassung/-stundung aufgrund der Corona-Pandemie umgehen.
Unsere Leistungen:
- Antragstellung
- Prüfung der Bemessungsgrundlage
Hier gelangen Sie direkt zu den konkreten Maßnahmen der einzelnen Versorgungswerke:
Eine Stundung der Beiträge ist mit einem formlosen Antrag möglich. Im Einzelfall kann er auf 0 Euro abgesenkt werden. Die Stundung wird mit 0,5% monatlich, also mit 6% jährlich verzinst.
Dem Versorgungswerk sind Gewinnprognosen für 2020 vorzulegen. Danach erfolgt eine Beitragsanpassung.
Es wird in der nächsten Woche ein Schreiben an alle Mitglieder rausgehen, in dem den Mitgliedern - nach Auskunft des Versorgungswerks - ein großes Zugeständnis gemacht wird.
Bis dahin gilt: Bei einem Mitglied, dessen Gehalt am 01. Juli 2020 um mind. 30% eingebrochen ist, erfolgt eine Anpassung des Beitrags.
Hier finden Sie den Mustertext für einen Antrag auf Beitragserlass.
Es kann ein formloser Antrag per Telefon, Post, Fax oder E-Mail (Scan mit Unterschrift) gestellt werden, in dem die Herabsenkung des Beitrags beantragt wird. Der Pflichtbeitrag kann im Einzelfall auf einen Mindestbeitrag von128,34 Euro (das sind 10% des Pflichtbeitrags von 1.283,40 Euro). Eine zinslose Ratenzahlung von Beiträgen ist möglich.
Es wird um einen formlosen Antrag per Post oder per Fax 069 244372120 gebeten auf Stundung der Beiträge (Höhe, Dauer, Tilgung) oder Zahlung des Mindestbeitrags.
Es kann ein formloser Antrag per Telefon, Post, Fax oder E-Mail (Scan mit Unterschrift) gestellt werden, in dem die Herabsenkung des Beitrags beantragt wird. Der Pflichtbeitrag kann im Einzelfall auf einen Mindestbeitrag von119,97 Euro (das sind 10% des Pflichtbeitrags von 1.199,70 Euro). Eine zinslose Ratenzahlung von Beiträgen ist möglich.
Sollte Ihr geschätztes Einkommen im Jahr 2020 unter der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 82.800,00 liegen, besteht die Möglichkeit, eine Beitragsbegrenzung zu beantragen. Anträge finden Sie im »Service-Center des AVW unter Formulare. Der Beitrag des Jahres 2020 wird dann unter Vorbehalt neu festgesetzt werden, bis nach späterer Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 eine abschließende Prüfung möglich ist.
Der Versorgungswerkbeitrag 2020 bemisst sich nach dem Praxisgewinn 2018.
Sollte das Jahr 2020 wesentlich schlechter als 2018 laufen, so ist die BWA mit Begründung beizufügen. Ausnahmsweise wird dann nach dem laufenden Jahr verbeitragt statt nach dem Vorjahr.
Das VZN bietet eine Stundung der Beiträge bis Oktober 2020 an, allerdings zu 7,5%.
Sollte der Beitrag um mehr als 10% geringer ausfallen, wird er nach unten angepasst. Die Festsetzung ist vorläufig. Aufgrund der Prüfung des ESt-Bescheids 2020 wird dann entweder eine Nachzahlung fällig (wohl verzinst) oder eine Erstattung erfolgen.
Mit einem formlosen Antrag kann man die Beiträge für das zweite und dritte Quartal stunden. Es fallen allerdings 6% Zinsen an.
Es wird um einen formlosen Antrag gebeten, dem die Gewinnerwartung des Steuerberaters beizufügen ist. Dementsprechend werden die Beiträge angepasst. Der Antrag kann per Post, Fax oder E-Mail (Scan mit Unterschrift) zugestellt werden. Im Jahr 2021 erfolgt eine Nachprüfung, aus der sich entsprechende Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben. Auf Nachzahlungen werden keine Zinsen erhoben.
Es kann ein formloser Stundungsantrag per Post, Fax oder E-Mail (Scan mit Unterschrift) gestellt werden. Dieser Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Höhe der Stundung,
- Dauer der Stundung,
- Tilgungsplan.
Die max. Dauer der Rückzahlung beträgt 12 Monate. Bei monatlichen Rückzahlungen werden Zinsen in Höhe von monatlich 0,25% fällig. Bei einmaliger Rückzahlung 0,5% auf die Gesamtsumme.
Diese Woche geht ein Schreiben an alle Mitglieder raus.
Für Mitglieder vor dem 01.01.2005 gilt:
Auf Antrag kann der Beitrag im Einzelfall bis auf 359,91 Euro abgesenkt werden. Im Juni 2022 erfolgt eine Nachprüfung. Wird dann eine Unterzahlung festgestellt, gibt es eine Beitragsnachzahlung, auf die Zinsen anfallen. In welcher Höhe steht heute noch nicht fest.
Für Mitglieder ab dem 01.01.2005 gilt:
Dem Antrag auf Beitragssenkung ist eine Gewinnschätzung des Steuerberaters beizufügen. Aufgrund dessen werden die Beiträge neu berechnet. Im Juni 2022 erfolgt eine Nachprüfung. Wird dann eine Unterzahlung festgestellt, gibt es eine Beitragsnachzahlung, auf die Zinsen anfallen. In welcher Höhe steht heute noch nicht fest.
Es kann eine maximale Absenkung des Pflichtbeitrages für selbstständige Zahnärzte auf den Mindestbeitrag (10% des Pflichtbeitrages, derzeit 128,34 € monatlich) für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gewährt werden. Auf die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung wird zum Zeitpunkt der Antragstellung verzichtet. Der formlose Antrag kann schriftlich via E-Mail (Scan mit Unterschrift) gestellt werden. Er soll Folgendes beinhalten:
- Als Begründung sollte das Wort "Coronavirus" angegeben werden.
- Informationen darüber, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Beitragssenkung gewünscht wird.
Wird die maximale Absenkung für den maximalen Zeitraum gewünscht, besteht trotzdem die Möglichkeit, auch vorher den Beitrag wieder anzuheben. Um Mitteilung zu gegebener Zeit wird gebeten.
Es ist ein formloser Stundungsantrag per Post, Fax oder E-Mail (Scan mit Unterschrift) zu stellen. Darin kann die Stundung der bis zum 30.06.2020 fälligen Beiträge, also für April/Mai/Juni beantragt werden. Die Rückzahlung erfolgt zinsfrei.
Infos zu den verbleibenden VZ folgen bis spätestens Freitag dieser Woche. (KW 13)
An die Stelle der quartalsweisen Beitragszahlung tritt eine monatliche Zahlungsweise. Es kann ein formloser Stundungsantrag per Post, Fax oder E-Mail für den Zeitraum von März bis September 2020 gestellt werden. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich. Wir konnten bisher noch nicht in Erfahrung bringen, ob die Stundung zinsfrei sein wird.
Kontaktieren Sie uns!
Falls Sie bei der Antragstellung (Beitragsanpassung und/oder -stundung) Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen selbstverständlich weiter. Aber auch bei allen anderen Fragen sind wir weiterhin gern für Sie da.
Wenden Sie sich bitte diekt an Ihren Sachbearbeiter oder senden Sie uns eine Nachricht.