Gezielte Absicherung und deren steueroptimierte Gestaltung
Das Thema Erben und Vererben verschieben die meisten Menschen gern in weite Ferne. Aber Achtung: Ratsam ist das nicht. Regeln Sie nichts, überlassen Sie damit die Entscheidung, wer Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen, Ihre Immobilien und Ihr Kapitalvermögen später übernehmen soll, dem Gesetzgeber. Eine solche Lethargie kann nicht nur unnötig teuer werden, denn das Erbschaftsteuerrecht hält die eine oder andere angenehme Steuervergünstigung bereit, die aber aktiv genutzt werden muss, um optimale Wirkung zu entfalten. Es können auch Erben Rechte z.B. an einer Praxis oder einem Unternehmen erhalten, die so nicht gewünscht sind.
Nachfolgeplanung ist wichtig!
Nach Eintritt eines Todesfalles lässt sich in Bezug auf den Nachlass zwar manches noch retten, rechtlich und steuerlich optimal wird das aber – auch wenn Sie gut beraten und die Erben sich einig sind – nie sein. Ungewünschte Rechtsfolgen vermeiden und Erbschaftsteuer sparen oder sie gar nicht erst entstehen zu lassen, bedarf einer rechtzeitigen und durchdachten Nachfolgeplanung. Unter Ausnutzung erheblicher Freibeträge (Beispiele: Mutter und Vater können pro Kind jeweils einen Freibetrag von 400.000 EUR alle 10 Jahre nutzen, Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 EUR alle 10 Jahre zur Verfügung) sowie weiterer Gestaltungslösungen wird ihr Vermögen steueroptimiert übertragen und Sie und Ihre Nachkommen vor zu hoher Steuerbelastung geschützt. Sie verhindern damit, dass das Vermögen von Steuern aufgezehrt wird und Sie verhindern durch eine rechtzeitige Umsetzung auch nicht gewünschte Nebenfolgen: Zwangsverkäufe können vermieden und Streitigkeiten in der Familie ausgeschlossen oder zumindest vermindert werden. So können Sie rechtzeitig eine Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der Steuerbelastung in der Familie vornehmen.
Machen Sie sich deshalb, unabhängig davon, ob Sie Kinder haben oder nicht, möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre Nachfolge und regeln Sie diese auch. Also: Verfassen Sie ein Testament oder setzen Sie gegebenenfalls einen notariellen Erbvertrag mit den geplanten Erben auf.
In einem Testament oder Erbvertrag bestimmen dann Sie und nicht das Gesetz, wer was bekommen soll. So können Sie darin frei entscheiden, wer beispielsweise Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen fortführen soll, wer das Kapitalvermögen und wer zukünftig Ihren Anteil am Familienheim erhalten soll. Pflichtteilsansprüche sind hierbei zu berücksichtigen.
Beim gesetzlichen Erbrecht kommt es darauf an, ob der Erblasser verheiratet ist oder nicht, denn der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge und deren Abkömmlinge) nach dem Gesetz ein Viertel; gegebenenfalls erhöht um ein weiteres Viertel, wenn für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Wurde Gütertrennung vereinbart, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleichsanspruch, dafür erhält der Ehegatte den gleichen Anteil wie die Abkömmlinge, wenn der Erblasser ein oder zwei Kinder hatte, also die Hälfte bzw. ein Drittel. Bei mehr Kindern verbleibt es bei der ¼-Regelung. Zwischen den Erben entsteht eine Erbengemeinschaft.
Gibt es keine Abkömmlinge des Erblassers, hat er aber noch Eltern oder Geschwister oder Neffen, dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten von ¼ auf ½ neben den Erben der zweiten Ordnung. Zudem besteht gegebenenfalls der pauschale Zugewinnausgleich zu ¼.
Gibt es keine Erben erster Ordnung, geht der Nachlass an die Erben der zweiten Ordnung über. Das sind die Eltern des Erblassers, und wenn diese nicht mehr leben die Kinder der Eltern (Geschwister des Erblassers). Lebt nur noch ein Elternteil und gibt es keine Kinder oder Enkelkinder des anderen Elternteils, erbt der noch lebende Elternteil alleine.
Fall 1
Dr. Angelika B. ist erfolgreiche Zahnärztin mit eigener Praxis, mit dem Rechtsanwalt Heiner B. verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre 23-jährige Tochter Caro ist Fotografin, während der 30-jährige Sohn Dr. Leon B. als Zahnarzt in ihre Fußstapfen getreten ist. Derzeit arbeitet er angestellt in einer anderen Praxis und möchte später die Praxis seiner Mutter übernehmen. Angelikas Eltern sind gestorben, sie hat eine Schwester, mit der sich ihr Mann nicht versteht, er findet sie spießig. In der Praxis von Dr. Angelika B. arbeitet auch der 35-jährige Sohn ihrer Schwester als angestellter Zahnarzt.
Angelika und Heiner wohnen in einem schönen, bereits abbezahlten Einfamilienhaus, das beiden gehört. Sie haben außerdem zwei vermietete Eigentumswohnungen und Angelika hält ein von ihren Eltern geerbtes Wertpapierdepot, das aktuell einen Wert von 1 Mio. EUR hat.
Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder, sieht das Gesetz vor, dass Ihr Ehegatte und (!) Ihre Kinder Sie beerben. Ihre Zahnarztpraxis wird, wenn Sie nicht gegensteuern, Miteigentum aller Erben. Das kann zu problematischen Ergebnissen führen – etwa, wenn ein Kind noch minderjährig ist, oder aber – wie bei der Familie von Angelika B – wenn eines der Kinder die Praxis übernehmen soll, sich dann aber, weil nichts geregelt wurde, mit den anderen Miterben auseinandersetzen muss. Hier kann auch schnell die für Unternehmensvermögen vom Fiskus gewährte Entlastung von der Erbschaftsteuer komplett oder teilweise verlorengehen.
Würde Angelika B. keine Regelung für ihren Todesfall treffen, würde sie von ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern beerbt. Die Praxis würde Eigentum der drei Beteiligten und Sohn Leon kann sie nur dann übernehmen, wenn die beiden anderen damit einverstanden sind. Und es kommt noch schlimmer: Wird die Praxis, weil die Beteiligten sich nicht einigen können, verkauft oder eingestellt, gehen auch die für die Unternehmensnachfolge vorgesehenen Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer verloren. Dann „erbt“ das Finanzamt besonders kräftig mit!
Haben Sie keine Kinder, ist es noch wichtiger, die eigene Nachfolge zu regeln: Hier erbt nicht, wie vielfach angenommen wird, Ihr Ehegatte allein, sondern der Nachlass wird prozentual mit seinen Schwiegereltern, und wenn diese nicht mehr leben, mit der Schwägerin, dem Schwager oder deren Kindern aufgeteilt.
Hätte im Beispielsfall Dr. Angelika B. keine Kinder, würde neben ihrem Mann Heiner B. auch noch ihre Schwester gesetzliche Erbin und unter anderem Mitinhaberin der Zahnarztpraxis und des Einfamilienhauses werden – keine angenehme Vorstellung für Heiner, sein Heim zukünftig mit seiner Schwägerin teilen zu müssen. Dr. Angelika B könnte, wenn sie kinderlos wäre, statt ihrer Schwester ihren Neffen zum Erben einsetzen und ihm die Praxis vermachen. Ihre Schwester erhielte dann nichts.
Machen Sie sich deshalb, unabhängig davon, ob Sie Kinder haben oder nicht, möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre Nachfolge und regeln Sie diese auch. Also: Verfassen Sie ein Testament oder setzen Sie gegebenenfalls einen Erbvertrag mit den Beteiligten auf, wenn das sinnvoller ist.
In einem Testament oder Erbvertrag bestimmen dann Sie und nicht der Gesetzgeber, wer was bekommen soll. So können Sie darin frei entscheiden, wer beispielsweise Ihre Praxis fortführen soll, wer das Kapitalvermögen und wer zukünftig Ihren Anteil am Familienheim erhalten soll.
Fall 2
Zahnarzt Dr. Wolf mit eigener Praxis verfügt über Vermögensgegenstände von insgesamt 5 Mio. EUR. In seinem steuerlichen Privatvermögen befindet sich eine seit Generationen im Familienbesitz stehende und steuerlich voll abgeschriebene Immobilie. Seine Ehefrau hat kein nennenswertes Vermögen, das Ehepaar hat zwei Kinder.
Steuerlich interessant wäre in diesem Fall der Verkauf der Immobilie innerhalb der Familie, um neues Abschreibungspotential bei dem Erwerber zu erreichen. Zudem ist der Verkauf bei Dr. Wolf steuerfrei, da sich die Immobilie über 10 Jahre im Bestand befindet. Ein solcher Verkauf ist nicht nur gegen Einmalzahlung denkbar, sondern auch gegen Raten – oder Rentenzahlung – die Gegenleistung kann für beide Seiten optimal gestaltet werden.
Auch eine Schenkung der Immobilie oder von anderen Vermögensgegenständen an die Kinder kann unter Ausnutzung der Freibeträge (Freibetrag pro Elternteil 400.000 EUR) oder den Ehepartner (Freibetrag 500.000 EUR) erfolgen. Da die Freibeträge der Kinder gegenüber der Mutter mangels Vermögens aktuell „ins Leere gehen“, kann auch zunächst eine Schenkung von Dr. Wolf an seine Frau erfolgen. Mit zeitlichem Verzug kann Frau Wolf dieses Vermögen sodann – unter Nutzung der Freibeträge – an ihre Kinder weiterschenken. Statt einer Schenkung zwischen den Eheleuten kann sich zudem die Nutzung der sog. Güterstandsschaukel anbieten, dies ist im Einzelfall zu besprechen.
Und ohne diese Überlegungen?
Ohne Planung der Vermögensnachfolge würde bei Überschreitung der Freibeträge mitunter eine erhebliche Erbschaftsteuer anfallen – dieses Geld wird der Familie entzogen, was durch eine gezielte und rechtzeitige Planung vermieden werden kann.
Durch kluge Gestaltungen können Sie auch das Finanzamt „enterben“, zumindest teilweise. Allerdings sollten Sie sich hierzu gründlich beraten lassen. Sie werden vielleicht davon gehört haben:
Der Fiskus gewährt für Betriebsvermögen, das verschenkt oder vererbt wird, unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen eine fast vollständige oder sogar vollständige Steuerbefreiung. Die Inanspruchnahme der Befreiung ist an Nachsorgetatbestände und Behaltefristen gebunden, die vom Erwerber zu erfüllen bzw. einzuhalten sind (u.a. Lohnsummenregelung). Bestimmtes im Betriebsvermögen befindliches Vermögen kann wiederum steuerpflichtig sein, auch wenn die Steuerbegünstigung als solche Anwendung findet. Daher ist die Struktur des Vermögens des jeweiligen Unternehmens bei der Frage, ob und wann dieses unentgeltlich übertragen werden soll, zu berücksichtigen. Häufig besteht eine Notwendigkeit zur Optimierung des betrieblichen Vermögens im Vorfeld einer Schenkung. Ziel ist es, im Zeitpunkt der Übertragung des begünstigungsfähigen Vermögens die Steuerbefreiung im maximalem Umfang in Anspruch nehmen zu können.
Diese Regelung ist sehr attraktiv, denn die Freibeträge von 500.000 EUR für Eheleute bzw. 400.000 EUR für Kinder reichen oft nicht aus, wenn sich etwa noch Immobilien oder Kapitalvermögen oder eine gut laufende Praxis im Nachlass befinden. Aber: Die Tücken liegen im Detail. Deshalb sollten Sie Regelungen dazu nur nach sorgfältiger Beratung treffen und so den Weiterbestand Ihrer Praxis oder Ihres Unternehmens sichern.
Planen Sie vor!
Die persönliche Nachfolgesituation sollte also strukturiert, steueroptimiert und rechtssicher erfolgen und rechtzeitig geplant werden - Schritt für Schritt entsprechend Ihrer Lebenssituation.
Wichtig ist auch, für Rechtssicherheit und ausreichende Kenntnis bei den Hinterbliebenen zu sorgen. Stellen Sie sich vor, niemand hat Kenntnis über Ihre Vermögensverhältnisse, Konten, Depots – dann besteht die Gefahr, dass viel Geld gar nicht aufgefunden wird, etwa bei reinen Onlinekonten.
Es sorgt zudem für ein gutes Gefühl, zu Lebzeiten bereits alle Angelegenheiten professionell und strukturiert geplant zu haben.
Exkurs: Schenkung
Geschenke erfreuen nicht nur die Beschenkten, sondern hinterlassen in der Regel auch bei Schenkenden ein gutes Gefühl – zumal man die Freude noch selbst miterleben kann. Mit Rückforderungsrechten kann verhindert werden, dass der Beschenkte über das Vermögen unliebsam verfügt. Auch steuerlich kann das "Geben mit warmer Hand" seine Vorteile bieten.
Für die Schenkungsteuer gelten prinzipiell die gleichen „Spielregeln“ wie bei einer Erbschaft. Schließlich heißt das Gesetz nicht umsonst „Erbschaft- und Schenkungsteuer". So gelten z.B. für eine Schenkung und eine Erbschaft die gleichen Freibeträge. Allerdings können die Freibeträge alle zehn Jahre neu, also bei entsprechender Lebensdauer mehrfach genutzt werden. Das ist ein entscheidender Vorteil, wenn man Personen mit niedrigen Freibeträgen begünstigen möchte oder das eigene Nachlassvermögen höher als die summierten Freibeträge der potenziellen Erben ist.
Hinweis: Beachten Sie jedoch gerade beim Verschenken größerer Vermögensteile den zivilrechtlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser soll verhindern, dass die Pflichtteilsberechtigten (insbesondere Kinder und Ehegatte bzw. Lebenspartner) komplett von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Für Erbfälle seit dem 01.01.2010 gilt bei der Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs das sogenannte Abschmelzungsmodell: Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden mit dem vollen Wert, solche innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall mit jeweils einem Zehntel des Werts weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt.
Achtung: Bei einem vorbehaltenen Nießbrauchsrecht z.B. an einem vermieteten Grundstück läuft die Frist erst bei Wegfall des Rechts an! Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe also erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig – und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtlichen Leistungserfolgs beim beschenkten Ehegatten.
Auch bei lebzeitigen Schenkungen sollte daher eine rechtliche und steuerliche Beratung eingeholt werden, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.
Informieren Sie das Finanzamt
Sie müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt per formlosen Schreiben mitteilen, wenn Sie Vermögen erben oder geschenkt bekommen. Diese Pflicht entfällt bei einer Schenkung nur dann, wenn diese von einem Notar oder Gericht beurkundet wurde. Nähere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zur Anzeigepflicht.
Machen Sie jetzt den Anfang und vereinbaren Sie einen Termin!
Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs klären wir mit Ihnen die folgenden grundsätzlichen Fragen:
- Wer aus Ihrer Familie würde Sie nach dem Gesetz beerben?
- Wie können Sie Ihre persönlichen Vorstellungen der Vermögensübertragung und Praxisnachfolge selbst gestalten?
- Welche testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügungen können Sie regeln und welche sind für Sie sinnvoll?
- Welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an?
Interessiert? Dann senden Sie uns einfach das nachfolgende Formular per E-Mail zu. Unter Mitteilung schreiben Sie einfach: "Termin Erbschaft & Erbschaftsteuer".