Unterhalt
für Ü25-Kinder

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Wann Eltern ihren Unterhalt an Ü25-Kinder absetzen können

Längst nicht jedes Kind hat sein Studium oder seine Berufsausbildung mit 24 Jahren abgeschlossen. Für die Eltern spielt der 25. Geburtstag bei studierenden Kindern oder Kindern in Berufsausbildung insofern eine Rolle, als sie ab diesem Stichtag kein Kindergeld mehr erhalten. Das Finanzamt berücksichtigt dann auch keine Kinderfreibeträge mehr, ebenso den Ausbildungsfreibetrag. Zudem muss sich das Kind selbst versichern, weil die (verlängerte) Familienversicherung nur bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres greift. Eigene Einkünfte erzielen im Lockdown deutlich weniger studierende Kinder, weil Nebenjobs (z. B. in der Gastronomie) wegfallen. Viele Eltern müssen ihrem Nachwuchs in dieser Situation finanziell – mehr als sonst – unter die Arme greifen. Die gute Nachricht ist, dass sie den Fiskus an ihrem Aufwand beteiligen können, wenn sie die Spielregeln einhalten.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, ohne dass eine zumutbare Belastung in Form eines Eigenanteils (so z. B. bei Krankheitskosten) abgezogen wird. Der Steuervorteil bei Unterhaltsleistungen greift also ab dem ersten Euro.

Für eine steuermindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für den Sprössling besteht kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge mehr. Bei studierenden Kindern und Kindern in Ausbildung ist das spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall.
  • Das Kind darf entweder kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen. Nicht als Vermögen gelten Beträge bis zu 15.500 € und eine selbst genutzte Immobilie. Auch der Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht berücksichtigt. 

Eltern können ihre Unterhaltsleistungen im Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 9.744 € (9.408 € im Jahr 2020) von der Steuer absetzen. Zusätzlich können sie die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes als Unterhaltsleistungen geltend machen – sie erhöhen also den Höchstbetrag.

Nachweisanforderungen

Wo das Kind wohnt, spielt für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltskosten grundsätzlich keine Rolle. Allerdings unterscheiden sich in die Nachweisanforderungen: Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern, wird ohne weitere Nachweise unterstellt, dass die Ausgaben für Kost und Logis den Höchstbetrag erreichen. Wenn das Kind auswärts studiert und am Studienort wohnt, sollten die Eltern dagegen Belege über ihre Ausgaben für Miete etc. sammeln (z. B., wenn sie Geld für oder an das Kind überweisen). Die finanzielle Unterstützung sollte in jedem Falle per Überweisung erfolgen, da sich Bargeldgaben nur unzureichend nachweisen lassen.

Der Höchstbetrag von 9.744 € reduziert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, sofern sie 624 € jährlich übersteigen. Mit großen Geschenken, die dem Kind zum Beispiel Ausschüttungen aus Fonds bescheren, sollten Eltern also warten, bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Die Kürzung des Höchstbetrags fällt bei Kindern, die die Ausgaben für ihr Studium als Werbungskosten absetzen können, geringer aus.

Hinweis zu Werbungskosten

Die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs haben allerdings nur Kinder, die bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben und sich jetzt in einer zweiten Berufsausbildung befinden (z.B. Masterstudium). Dagegen ist der Aufwand für die erste Ausbildung oder das Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich in letzterem Fall ausschließlich bei Studierenden, die in dem Jahr, in dem der Aufwand entsteht, schon steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

Unser Tipp!

Eltern, deren Kinder auswärts studieren, sollten nicht nur in Unterhaltsfragen frühzeitig steuerfachkundigen Rat suchen. Die Studierenden selbst kennen ihre steuerlichen Möglichkeiten in der Regel nicht und verschenken dadurch womöglich bares Geld. So können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand in bestimmten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, selbst wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, zum Beispiel bei einem Auslands(praxis)semester.

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