Zahnarzt
und Umsatzsteuer

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Was Sie über die Umsatzsteuer wissen sollten! 

Abhängig von der erbrachten Leistung sind in Bezug auf die Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis drei Varianten möglich: Steuerfreiheit, Steuerermäßigung (7%) oder der Regelsteuersatz (19%).

Stolperfalle bei der Betriebsprüfung umgehen
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Umsatzsteuer bei Zahnärzten

Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung fallen meist erst bei einer Betriebsprüfung auf. Dann müssen einzelne Rechnungen, die den falschen Umsatzsteuersatz ausweisen, einzeln herausgesucht und manuell berichtigt werden.

Außerdem tut man gut daran, die  Eigenlaborstatistik regelmäßig auszudrucken und mit Blick auf die Umsatzsteuer genau zu prüfen.  Warum? Einige Softwareprogramme haben eine gesonderte Statistik über sog. Verlangensleistungen (insb. Bleaching), diese Umsätze sind dann nicht in der Eigenlaborstatistik enthalten.

Noch ein Hinweis: Wurde die Umsatzsteuer fälschlicherweise nie erklärt, kann der Prüfungszeitraum bis auf 10 Jahre in die Vergangenheit ausgeweitet werden. Die nicht erklärte Steuer entwickelt sich dann zu einem echten Kostenfaktor, weil es nicht möglich ist, die Differenz zum ursprünglichen Rechnungsbetrag außerhalb der Verjährungsfristen nachzuberechnen. Schlimmstenfalls behandelt der Prüfer den Posten Umsatzsteuer sogar  "wie hinterzogen"  – mit den entsprechenden Sanktionen. 

Dokumentation: Je detaillierter, desto besser!

Dokumentieren Sie in der Patientenkartei sorgfältig Leistungen, die auch ästhetischer Natur sein können. Gleiches gilt für iGEL-Leistungen, wenn es sich um eine medizinisch indizierte Leistung handelt und die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. Da es keine bundesweit geltenden Dokumentationsrichtlinien gibt, kann die Handhabung von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ausfallen. 

Ihre kostenfreie Umsatzsteuer Checkliste

Spezialfragen zur Umsatzsteuer

Übermittlungspflicht von Voranmeldungen bei 
Praxisneugründung ausgesetzt bis Ende 2026

Betrug die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 Euro, wird für Praxisneugründer die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Wird dieser Betrag überschritten, bleibt es auch bei Praxisneugründungen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum. 

Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter. 

Steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung
der Auswirkungen von Covid-19 

Für Steuerpflichtige, die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen sind,  wurden diverse Regelungen erlassen, die steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung sind die zinslose Studung von Steuerforderungen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. 

Bitte kontaktieren Sie für weitere Informationen Ihren Sachbearbeiter. 

Bestellungen im Ausland 

Sofern Sie Waren oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehen wollen, müssen Sie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) vorweisen können. Sie ist in der Regel die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine UST-IDNr. können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Am besten wenden Sie sich bei Bedarf an Ihren Steuerberater.

Umsatzsteuer bei der MVZ-GmbH

Bei zahn-/ärztlicher Betätigung in einer Einzelpraxis bzw. in einer Berufsausübungsgemeinschaft wird die Umsatzsteuer nach tatsächlich vereinnahmten Umsätzen (Ist-Besteuerung) fällig.

Bei einer MVZ-GmbH ist das anders: Hier muss die Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen (Sollbesteuerung) ab. Das heißt, die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die zahnärztliche Leistung erbracht wurde und unabhängig davon, ob sie bereits abgerechnet oder auf dem Praxiskonto als Praxiseinnahme eingegangen ist.  Dies könnte die Liquidität der MVZ-GmbH belasten. 

Liegt der umsatzsteuerpflichtige Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 3 UStG bei der MVZ-GmbH im vorangegangenen Kalenderjahr bei weniger als 600.000 Euro kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) beantragt werden. Leider führt dies allerdings zu einem höheren Verwaltungsaufwand, denn bei der Gewinnermittlung müssen die Erlöse dann wieder nach vereinbarten Umsätzen (Ist-Besteuerung) versteuert werden.

Steuerlicher Vorteil

Einen steuerlichen Vorteil bringt die MVZ-GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer für sogenannte „eng verbundene Umsätze“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) mit sich. In einer Einzelpraxis oder BAG wären diese umsatzsteuerpflichtig. 

Beispiele für„eng verbundene Umsätze“:

  • die Überlassung von Einrichtungen, wie dem Operationssaal, medizinisch-technischen Großgeräten oder Röntgenanlagen
  • die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an andere Zahnärzten/Ärzte zur Mitbenutzung
  • oder die Gestellung von Zahnärzten/Ärzten und medizinischem Hilfspersonal an andere Kliniken oder Zahnärzte-/Ärztezentren 

Hinsichtlich der Kapazitätsauslastung haben MVZ damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Berufsausübungsgemeinschaften.

Seltener Fall:  Umsatzsteuer bei der Ausgliederung
bestimmter Geschäftszweige in eine GmbH

Werden bei einer Einzelpraxis bestimmte Geschäftszweige in eine GmbH ausgegliedert (z. B. reine Ästhetik-Leistungen), sollte geprüft werden, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. 

Dabei werden Unternehmen (Organgesellschaften) nach bestimmten Kriterien zu einer umsatzsteuerlichen Einheit zusammengefasst (Organträger). Für Umsätze zwischen den (nländischen) Unternehmensteilen der Organschaft muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Sie sind nicht steuerbar. So können die  Umsatzsteuerüberhänge des einen Unternehmens durch Vorsteuerüberhänge des anderen ausgeglichen werden. Dies kann die Steuerlast reduzieren und den Verwaltungsaufwand.

Holen Sie sich vorab unbedingt den fachlichen Rat Ihres Steuerberaters ein.

19 % auf Werbung und Anzeigen bei Google, Facebook & Co.

Sofern Sie Ihre Praxis über den Google-Dienst „Google AdWords“ bewerben, erhalten Sie von der Google Ireland Ltd. eine Rechnung, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Es wird jedoch auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen.

Ähnliches gilt für Anbieter wie Facebook, Bing, etc..

Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens verlagert sich die Umsatzsteuerzahllast auf den Empfänger auf Sie als deutschen, sprich inländischen Unternehmer. Diese Leistung ist in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuererklärung anzumelden und mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (§ 13b UStG). Dies gilt auch, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Legen Sie diese Rechnungen also immer vollständig Ihrem zuständigen Sachbearbeiter vor, damit diese ordnungsgemäß verarbeitet werden können.

Merkblatt: Umsatzsteuer bei Bleaching

Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die erst als zwangsläufige Folge einer Heilbehandlungsleistung erforderlich werden, selbst wenn sie nur ästhetischer Natur sind: Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt vornimmt, um behandlungsbedingte Zahnverdunklungen zu beseitigen, gelten als umsatzsteuerfreie Leistungen. In der Praxissoftware sollten für rein kosmetische Zahnaufhellungen (19 % Umsatzsteuer) und für Folgebehandlungen nach behandlungsbedingten Zahnverdunklungen (umsatzsteuerfrei) verschiedene Abrechnungsziffern verwendet werden.

Artikel: "Umsatzsteuergrenzfälle beim Zahnersatz aus dem Eigenlabor"

Über einige Grenzfälle des Umsatzsteuerrechts im Eigenlabor haben wir in Ausgabe 1/2021 der Quintessenz berichtet.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen

Gern unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis.

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