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Steuerlast 2024 senken, praktische Tipps

Freiberuflich geführte (Zahn-) Arztpraxen haben das große Privileg völlig legal und relativ einfach den Gewinn, der dieses Jahr versteuert wird, noch in gewissem Unfang zu erhöhen oder zu senken. Entscheiden Sie selbst, in welches Jahr die Steuerlast fallen soll. Sie möchten weniger Gewinn versteuern?

Das können Sie tun:

  • Füllen Sie Ihr Praxismaterial noch dieses Jahr auf.
  • Zahlen Sie alle Laborrechnungen noch in diesem Jahr. Wenn Sie großes Vertrauen in Ihr Labor haben, können Sie auch Abschläge auf Laborleistungen, die noch nicht erbracht worden sind, in diesem Jahr bezahlen.
  • Zahlen Sie die Miete für dieses Jahr noch bis 31.12.2024. Sie können auch in diesem Jahr die Januarmiete überweisen, aber bitte bis spätestens zum 15.12.2024.*
  • Ohne Factoringgesellschaft: Versenden Sie z. B. ab jetzt keine Abrechnungen an Patienten mehr oder bitten Sie Ihre Patienten, Rechnungen erst im neuen Jahr zu bezahlen.
  • Mit Factoringgesellschaft: Schicken Sie die Abrechnungen, die Sie verschieben möchten, erst nach dem 15.01.2025 zur Factoringgesellschaft.
  • Achten Sie darauf, dass Gehälter und Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmenden, soweit Sie diese überweisen, bis zum 10.01.2025 von Ihrem Konto abgegangen sind.*
  • Wenn Sie dieses Jahr noch investieren möchten, senkt das meist den Gewinn weniger als vermutet. Evtl. kommen aber Sonderabschreibungen bei Ihnen in Betracht. Kontaktieren Sie hierzu gerne Ihren Sachbearbeitenden.
  • Auf privater Ebene kommt es darauf an, welche Beiträge zum Versorgungswerk und zur Krankenversicherung Sie noch dieses Jahr oder erst im nächsten Jahr bezahlen.
    Wenn Sie den Gewinn in diesem Jahr erhöhen möchten, verfahren Sie umgekehrt!

10-Tagesregel beachten!
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* Die gesetztliche Frist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben beträgt 10 Tage. Wir empfehlen organisatorisch etwas Vorlaufzeit, d.h. die in der nachfolgenden Übersicht angegebenen zusätzlichen 5 Tage dienen als "Puffer", damit der maßgebliche Wertstellungstag nicht gefährdet wird. Dies ist der Tag der Konto-Gutschrift/-Belastung, nicht der Überweisungstag. Gleiches gilt für Scheckzahlungen.

Steuern schieben heißt nicht Steuern sparen!

Beachten Sie, dass Sie mit dieser Maßnahme keine Steuern sparen, sondern lediglich in das Jahr 2024 verschieben. Wenn Sie in 2024 steigende Einnahmen erwarten, ist das „Schieben“ vielleicht jetzt nicht angezeigt, da Ihre Steuern in 2024 dann besonders hoch ausfallen. Fehlt Ihnen aber jetzt gerade das Geld für eine Steuernachzahlung, könnten Sie mit dem „Schieben“ eine Entlastung Ihrer Liquidität erreichen. 

Und: Durch die vorstehenden Maßnahmen verändern Sie nicht nur den Gewinn, sondern auch Ihren Kontostand. Wenn Sie z. B. 10.000 € weniger Steuern zahlen möchten, sinkt Ihr Kontostand um mindestens 22.000 €.

Praxisliquidität  im Blick behalten:

Wenn Sie 100.000 Euro Steuern auf das Jahr 2024 verschieben, sinkt Ihr Kontostand zum Jahreswechsel um 200.000 Euro. Sie belasten also die Liquidität der Praxis im erheblichen Umfang.

Konkrete  Maßnahmen

Rechnungen in 2024 bezahlen

Zahlen Sie vor dem 15.12.2024 Rechnungen für 2024, zum Beispiel:

  • Praxismaterial (Bestellung und Kauf für 2025) 
  • Januarmiete oder Versicherungsbeiträge für 2025 
  • Rechnungen von Lieferanten 
  • Laborrechnungen 

Einnahmen nach 2025 verschieben

Versenden Sie Abrechnungen so, dass Ihre Patienten erst nach dem 15.01.2025 zahlen können. Grundsätzlich gilt dies auch bei Factoringgesellschaften (z.B. BFS, DZR, ZA, PVS, EOS, ...).

Es reicht nicht, die Factoringgesellschaft zu bitten, dass sie später überweisen soll. Denn maßgeblich für den Zufluss der Einnahmen ist nach Auffassung der Finanzbehörden beim echten Factoring der Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Patientenforderungen an die Factoringgesellschaft/ Abrechnungsgesellschaft abtreten. Das ist zwar rechtlich umstritten. Sie sind aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Patientenforderungen, die erst 2024 vereinnahmt werden sollen, erst ab dem 15.01.2025 an die Factoringgesellschaft übermitteln. 

KZV-/KV-Zahlungen

Eingehende KZV-/KV-Zahlungen für 2024, die Ihnen zwischen dem 01.01.2025 und 10.01.2025 zugehen, gehören also zwingend in das Jahr 2024.

Investitionen in das Anlagevermögen

Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge – beide reduzieren Ihren Gewinn im Jahr der Geltendmachung – sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Könnte der Zahnarzt z.B. in diesem Jahr seine Steuerlast durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) mindern, weil er vorhat einen Scanner in 2025 zu kaufen? Steuerliche Voraussetzung wäre, dass der Praxisgewinn in diesem Jahr (2024) 200.000 € nicht übersteigt. Wer mit seinem Praxisgewinn darüber liegt, kann diese Möglichkeit nicht nutzen. Gerade Einzelpraxen, aber auch kleinere BAGs sollten diese Möglichkeit prüfen. 

Wir empfehlen bei Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeiträgen immer eine individuelle Beratung.


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