Elternunterhalt – gestuftes Auskunftsverfahren
Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht.
Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft zunächst auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 €-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
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