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Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin

Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.

  • der Verlobte einer Partei
  • der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
  • der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
  • diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie

bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.

Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.

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