Kenntnis einer Wohnflächenabweichung nicht durch Einzug in die Wohnung
Die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag ist als eine Zusicherung anzusehen. Eine Abweichung hiervon um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters stellt einen Mangel der Mietsache dar, welcher zur Minderung der Miete in dem Verhältnis führt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.
Mit dem Bezug der Wohnung ist noch keine Kenntnis der genauen Größe der Wohnung verbunden. Eine konkrete Kenntnis des Mieters von sämtlichen in die Wohnflächenberechnung einzustellenden Maße ergibt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres bereits durch den Bezug beziehungsweise die Nutzung der Wohnung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Bezug einer Wohnung üblicherweise sämtliche Wände und Raumhöhen durch den Mieter ausgemessen werden, existiert nicht, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich des Bezugs der Wohnung diese vollständig auszumessen, um eine im Mietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe zu überprüfen. So entschied der BGH im o.g. Fall zugunsten des Mieters. Dieser konnte vom Vermieter die Rückzahlung der infolge einer Minderung in Höhe von 11,96 % überzahlten Miete für den geltend gemachten Zeitraum verlangen. Das waren hier ca. 5.500 € nebst Zinsen.
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