Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Die Tarifermäßigung soll dergestalt stattfinden, dass Gewinne und Verluste eines 3-Jahreszeitraums miteinander verrechnet werden können, und zwar die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 untereinander sowie die Veranlagungszeiträume 2026 bis 2028. Für Landwirte im Sinne der EU-Verordnung soll die Regelung unmittelbar gelten, für sonstige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen Einkünfte aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft.
Hintergrund der Regelung ist die Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klima-wandels bzw. der Witterungsbedingungen. Der Bundestag und der Bundesrat müssen der Ver-längerung der Tarifermäßigung noch zustimmen. Zum Drucklegungszeitpunkt war dies noch nicht erfolgt.
Bislang relativ unbeachtet geblieben ist ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.4.2024 (4 K 6/24), welches in einem anderen Klagezusammenhang Bedenken gegen die Ver-fassungsmäßigkeit der Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah. Die Revision wurde zugelassen. Es wird an dieser Stelle hierüber künftig noch berichtet werden.
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