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Gesellschafterversammlung – Pflicht zur Ladung der Erben bei Tod eines Gesellschafters

Das Gericht urteilte, dass die Ladung der Erben essenziell ist und eine ohne deren Einladung abgehaltene Versammlung nicht zu einer wirksamen Neubestellung führen kann. Sofern die Erben nicht bekannt sind, sollte eine Nachlasspflegschaft beantragt werden. Der dabei bestellte Nachlasspfleger vertritt dann die Erben.

Der Beschluss des OLG verdeutlicht wieder einmal die nicht zu unterschätzende Relevanz von Nachfolgeregelungen. Bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrags sollte somit darauf geachtet werden, dass dieser für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters eindeutige und vor allem abschließende Nachfolgeregelungen enthält.

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