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Geplante Sozialversicherungsrechengrößen ab 2024

Die Anpassung von Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit. Bei der Arbeitslosen- und Rentenversiche-rung wird zwischen alten und neuen Bundesländern unterschieden. Folgend die geplanten Werte für 2024:

       monatlich            jährlich             
Kranken- und Pflegeversicherung         5.175 €     62.100 €

Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

 

     69.300 €           62.100 €*

Renten- und Arbeitslosenversicherung (aBL)         7.550 €      90.600 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (nBL)         7.450 €      89.400 €

* Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer unter besonderen Bedingungen, wie z.B. für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll auf monatlich 3.535 € angehoben werden und gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV ALV) in den alten Bundesländern. Für die neuen Bundesländer ist eine Anpassung auf 3.465 € (RV ALV) monatlich vorgesehen.

Seit Oktober 2022 muss die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt sein. Durch den Anstieg des Mindestlohns muss auch die Minijobgrenze angehoben werden. Daraus folgt auch eine Anpassung des Übergangsbereichs.

Für das kommende Jahr soll der Mindestlohn auf 12,41 €/Std. steigen. Damit würde auch die Minijobobergrenze auf 538 €/Monat (Übergangsbereich 538,01 - 2.000 €) angepasst werden.

Der Entwurf wurde am 11.9.2023 präsentiert und hat die Zustimmung des Bundeskabinetts erhalten. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch bevor.

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