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„Fahrt ins Blaue“ – Bestimmungsrecht des Reiseveranstalters

Dem Bundesgerichtshof lag dazu folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Ein Reiseveranstalter bewarb eine Tour als „Fahrt ins Blaue“. Diese Tour mit unbekanntem Ziel und einem Gesamtpreis von ca. 2.140 € wurde über ein Reisebüro für elf Leute gebucht.

Das bis dahin unbekannte Reiseprogramm wurde bei der Abfahrt verteilt. Darin war eine Fahrt nach Hamburg mit einer Museumsführung, einer großen Hafenrundfahrt und als Höhepunkt ein Musical-Besuch aufgeführt. Aufgrund der Corona-Pandemie musste der Musical-Besuch entfallen und als Ersatz wurde eine 3-stündige Stadtrundfahrt unternommen.

Der BGH sprach den Reisenden eine von ihnen verlangte Minderung des Reisepreises zu, da die durchgeführte Stadtrundfahrt keine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung gegenüber dem Musical-Besuch war.

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