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AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber vor, welche Gebäude anhand welcher AfA-Sätze über welchen Zeitraum abgeschrieben werden dürfen. Es kann aber auch sein, dass für ein Gebäude eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer vorliegt. Diese muss der jeweilige Steuerpflichtige glaubhaft darlegen können, es muss in dem Einzelfall ein konkreter Grund vorliegen.

Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zugrunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, weil die bei der Schätzung zu berücksichtigenden Faktoren im Einfluss- und Wissensbereich der Steuerpflichtigen liegen.

Das Schreiben des BMF umfasst noch Ausführungen zu besonderen Betriebsgebäuden und bestimmten Gebäudeteilen sowie zu Gebäuden, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgebend:

a) der technische Verschleiß
b) die wirtschaftliche Entwertung und
c) rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können.

Als Nachweis fordert die Verwaltung die Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Per-sonen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter zertifiziert sind.

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