KZV-en haben begonnen Zahnarztnummern zu vergeben - diese müssen zukünftig angegeben werden
Erste Vertragszahnärzte und in MVZ tätige Zahnärzte haben zwischenzeitlich durch die jewiligen KZV-en eine Zahnarztnummer erhalten. Es müssen in den künftigen Abrechnungen die Zahnarztnummer(n) aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis, einschließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte angegeben werden.
Durch die Angabe der Zahnarztnummer in den Abrechnungen, wird es für die Prüfstellen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung leichter, über Tagesprofile der Zahnärzte zu ermitteln, ob die Leistungen so tatsächlich zeitlich durch einen Zahnarzt erbracht worden sein können. Das kann bei zu hohen Behandlungszeiten zur rechnerischen Berichtigung führen. Ebenso dürfte sich aus den Zeitprofilen ergeben, ob ein Zahnarzt überhaupt noch den ihm zugeordneten Versorgungsauftrag ausübt.
Die Anzahl von Honorarrückforderungen durch die Prüfstellen dürften sich hierdurch bei nicht korrekten Abrechnungen erhöhen!
Hintergrund:
Die 13. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte aus Januar 2022 lautet auszugsweise:
Es wird folgender § 21 a eingefügt:
§ 21 a - Zahnarztnummer
(1) 1 In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragszahnarzt die ihm von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer zu verwenden. 2 In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen werden die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis (Zahnarztpraxis oder Einrichtung) angegeben. (2) Wird der Zahnarzt außerhalb des Bereichs der Kassenzahnärztlichen Vereinigung tätig, die die Zahnarztnummer vergeben hat, hat er der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Zahnarztnummer mitzuteilen. Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.
(3) Das Nähere zur Vergabe der Zahnarztnummern und der Abrechnungsnummern regelt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in den Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V.
Protokollnotizen:
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass unter den Begriff ,,aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte" i.S.v. § 21a Abs. 1 BMV-Z auch angestellte und ermächtigte Zahnärzte fallen. Die Regelung über die Verwendung der Zahnarztnummer nach Maßgabe des § 21 a Abs. 1 BMV-Z gilt für Medizinische Versorgungszentren sowie Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 SGB V entsprechend.
zurück