Inflationsausgleichsgesetz
Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:
• Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.632 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 10.932 €.
• Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 61.972 € greifen, in 2024 erst bei 63.515 €.
• Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich steigen.
• Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 237 € monatlich für das erste, zweite und dritte Kind angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.
• Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend schon für 2022 mit Hilfe eines dynamischen Verweises in Anlehnung an den Grundfreibetrag auf 10.347 € angehoben werden.
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