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Alles richtig machen bei der Energiepreispauschale (EPP)

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ist vom Arbeitgeber mit der September-Lohnabrechnung an (fast) alle Mitarbeiter auszuzahlen. Von Minijobbern und Mitarbeitern in Unterbrechung muss der Arbeitgeber zusätzliche Informationen einholen. Das kostenlose Abfrageformular können Sie  HIER  herunterladen. 

Die EPP ist ein durchlaufender Posten für den Arbeitgeber. Jedoch ensteht ihm zusätzlicher Verwaltungsaufwand und er ist verantwortlich dafür, das allen seinen berechtigten Mitarbeitern die EPP korrekt ausgezahlt wird.

Der Zuschlag wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Rechenbeispiel

Eine Helferin (verheiratet, Stkl. 4, 1 Kind) bezieht ein Bruttogehalt in Höhe von 2.500 Euro. Sie bezieht 300 Euro EPP brutto (./. 74 Euro Lohnsteuer = 226 Euro netto). Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

         

HINWEIS FÜR MANDANTEN

1. Laden Sie sich bitte dieses Formular herunter

2. Lassen Sie es von Minijobbern und Mitarbeitern in Unterbrechung ausfüllen und unterschreiben

3. Senden Sie es bis zum 06.09.2022 an Ihre Lohnsachbearbeiterin.

          

Wer erhält die EPP?

Für eine Auszahlung im September müssen Arbeitnehmer

  • zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
  • in einer der Steuerklassen I bis V gelistet sein bzw.
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen - sofern es sich bei dem Minijob um das einzige Arbeitsverhältnis handelt

Daneben werden auch Beschäftigte begünstigt, die

  • sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden,
  • ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn oder
  • dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld) beziehen.

ACHTUNG: Der 01.09.2022 stellt keinen Stichtag dar und ein Anspruch auf die Zahlung besteht auch dann, wenn man irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wer Anfang September noch in keinem Dienstverhältnis steht, erhält die Pauschale über seine Einkommensteuererklärung 2022.

    

FAQ

Eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur Energiepreispauschale bietet das Bundesministerium für Finanzen in seinen FAQ hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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