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Einseitiger Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz

Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde nämlich zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der Besteller einer Werkleistung weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt.

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