Betriebsschließungsversicherung bei Betriebseinschränkung infolge COVID-19
Das Thüringer Oberlandesgericht kam zu dem Urteil, dass die Unternehmerin auf Grundlage des Versicherungsvertrags und der vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Der Versicherungsfall war nicht eingetreten. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen nämlich eine Leistungspflicht des Versicherers nur vor, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb bzw. eine Betriebsstätte schließt oder ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörigen erlässt.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotelbetrieb nicht insgesamt untersagt wurde und weiterhin Übernachtungen zu nicht touristischen Zwecken, z. B. für Geschäftsreisende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäftliche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer faktischen Betriebsschließung durch das behördliche Teilverbot auszugehen.
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