Leistungsbeschreibung in Rechnungen
Gegenstand des Urteils war damals die sog. „handelsübliche Bezeichnung“. Diese soll den Anspruch auf den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es sich um Waren aus dem niedrigen, mittleren oder oberen Preissegment handelt, denn in diesen Bereichen kann sich die Handelsüblichkeit deutlich unterscheiden. Diese Unter-scheidung ist für jeden Einzelfall gesondert zu treffen.
Die Bezeichnung der Leistung muss den Abgleich zwischen Bestellung und gelieferter Ware ermöglichen und zwar eindeutig und ohne Möglichkeit einer fälschlicherweise mehrfachen Abrechnung. Wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird, ist sie handelsüblich. In Einzelfällen muss eventuell nachgewiesen werden, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt.
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