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Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

Die Richter führten aus, dass es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspricht, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.

Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, da eine höchstrichterliche Klä-rung betreffend die Ansparphase bislang noch aussteht.

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