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Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen

Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. - 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäftigung als kurzfristig ein, weil sie 49 Tage gearbeitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeitgrenzen 2 Monate oder 50 Arbeitstage.

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