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Schenkungsteuer auf fiktive Zinsen aus unverzinslichen Darlehen

So überließ in einem vor dem Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall ein Steuerpflichtiger einem mit ihm nicht verwandten Darlehensnehmer ein unverzinsliches und auch unbesichertes Darlehen in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte für eine unentgeltliche Zuwendung in Form eines Zinsvorteils Schenkungsteuer i. H. v. 11.370 € fest. Dabei ermittelte es einen Zinsvorteil i. H. v. 57.900 € unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 %. Nach Abzug des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags von 20.000 € verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 37.900 €.

Mit dem Argument des aufgrund der aktuellen Zinslage auf dem Markt zu hohen gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % wehrte sich der Darlehensnehmer - ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens und in der Einräumung eines (zu) niedrig verzinsten Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung vor. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sah das FG nicht gegeben.

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