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Keine Deckung in der Wohngebäudeversicherung für Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d. h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser.

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