Doch keine Erhöhung der Künstlersozialversicherung in 2021
Anmerkung: In dem Gesetz zur KSV ist eine sog. Generalklausel enthalten, wonach auch Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, die zwar nicht zu den typischen Verwertern von Kunst und Publizistik gehören, die aber sonst für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen.
Nicht zur Bemessungsgrundlage der KSV gehören z. B. Zahlungen an eine KG, OHG, GmbH, GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten.
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