Änderung des Grundfreibetrags im „Zweiten Familienentlastungsgesetz“
So soll sich der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 von 9.696 €, die der ursprüngliche Gesetzesentwurf vorsah, auf nun 9.744 € auf Basis des Existenzminimumberichts erhöhen. Im VZ 2022 bleibt die Erhöhung auf 9.984 €, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, bestehen. In der September-Ausgabe von „Das Wichtigste“ berichteten wir bereits über das „Zweite Familienentlastungsgesetz“.
Zentrale Elemente des Gesetzes sind neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch eine Anhebung des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, die Berücksichtigung eines gestiegenen Existenzminimums sowie der Ausgleich der kalten Progression.
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