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Verlängerung der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergeldes

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

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