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Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine „unangemessene Benachteiligung“ und somit als Verstoß gegen das „gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts“ aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause des Arbeitnehmers möglich ist.

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